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BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 4 StR 288/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.7.2009 - 4 StR 288/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 288/09
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ist die Rüge mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jedenfalls hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens (Wegnahme der Geldtasche) erfüllt.
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Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
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Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte 2002 Betäubungsmittel, und zwar zunächst Marihuana, später auch Kokain. Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm Kokain täglich, manchmal will er auch, was allerdings fragwürdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben (UA 3). Das Landgericht hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt auf der Hand, denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit, die bei seinem Dealer bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin Drogen zu verschaffen, begangen (UA 4, 7). Trotzdem hat das Landgericht die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dies damit begründet, dass er die verfahrensgegenständliche Tat in einer Ausnahmesituation begangen habe.
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Diese Wertung der - sachverständig nicht beratenen - Strafkammer wird, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten beruhen auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Er verfügt
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nicht über ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe seines Vaters dafür aufgebraucht hat (UA 3). Bei seinem Dealer hatte er bereits erhebliche Schulden, deren Tilgung dieser nachdrücklich forderte; außerdem machte dieser die Herausgabe weiteren Kokains von der Rückzahlung abhängig (UA 4). Bei dem Raubüberfall handelte es sich um eine für Drogenabhängige typische Beschaffungstat; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der Angeklagte zur Tilgung seiner Drogenschulden verwendet. Vor diesem Hintergrund liegt bei fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten nahe. Die vom Angeklagten geäußerte Absicht, eine ambulante Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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Über die Maßregelanordnung muss daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) erneut entschieden werden. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer



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