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BGH, Beschluss vom 30. März 2004 - 1 StR 99/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - 1 StR 99/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 99/04
vom
30.03.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.03.2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betrugs schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach
den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern
nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten T. so-
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wohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch
die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.
T. nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro
und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als
mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig
verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder
mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag
beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des
T. bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand
(BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).
Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler
aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte
sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen
können.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand
und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem
Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit



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