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BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.4.2000 - 5 StR 94/00
5 StR 94/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch gerichtet ist, aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. März 2000.
2. Soweit sich die Revision, die sich weder mit den erhobenen Verfahrensrügen noch mit den Ausführungen zur Sachrüge hierzu verhält, etwa auch gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt richten sollte, ist das Rechtsmittel gleichermaßen unbegründet.
Zwar hat der Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Besorgnis des Generalbundesanwalts, es liege insofern ein Erörterungsmangel vor, teilt der Senat jedoch nicht. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB verneint. Es hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen - und insofern gar über die durch die Entscheidung BVerfGE 91, 1 gesetzten Maßstäbe weit hinaus - einer Unterbringung "keinerlei Aussicht auf Erfolg" beigemessen. Dieses Ergebnis durfte das Landgericht - wie geschehen - in weiterer Übereinstimmung mit dem Sachverständigen daraus ableiten, daß seit 1989 zahlreiche Therapieversuche des Angeklagten gescheitert sind (UA S. 3 f.), daß er eine Entziehungskur "kategorisch ablehnt", auch eine vollständige Entgiftung, also eine Beendigung der Methadon-Behandlung, ablehnt und jede andere Therapieform als die Teilnahme am Methadonprogramm in Freiheit als unzumutbar ansieht (UA S. 68). Bei diesen Gegebenheiten brauchte der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht zu erläutern, daß er die Möglichkeit für ausgeschlossen hielt, der Angeklagte werde sich etwa im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. zu solchen besonderen Fallgestaltungen BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluß vom 12. November 1996 - 4 StR 519/96 -; BGH, Beschluß vom 27. August 1997 - 2 StR 406/97 -; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98 -).
Der Senat ist auch diesbezüglich nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 - Verwerfung 3; BGH
NStZ-RR 1998, 142).
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