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BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 4 StR 210/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 4 StR 210/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 210/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer



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