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BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 5 StR 244/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.8.2009 - 5 StR 244/09
5 StR 244/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Dass das Landgericht in den Fällen A 5 und 6, A 7 und 8 sowie A 9 und 10 (ebenso Fälle B 3 und 4, an denen R. nicht beteiligt gewesen ist) hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten Re. zu Unrecht von tatmehrheitlich verübten Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 30; NStZ-RR 2000, 343; jeweils m.w.N.), beschwert den Angeklagten R. nicht. Denn in Bezug auf ihn hat die Strafkammer jeweils eine Tat angenommen. Angesichts der jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist auch nicht zu befürchten, dass dem Angeklagten wegen der unzutreffenden Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei dem Tatgenossen ein zu großer Schuldumfang angelastet worden wäre.
2. Das Landgericht hat im Fall A 7 und 8 eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S. 44, 45). Dies ist nach den gesamten Umständen, namentlich der auch in dieser Tat zum Ausdruck kommenden hohen kriminellen Energie des Angeklagten sowie den Gründen des Scheiterns des Vorhabens, trotz grundsätzlich erforderlicher Begründung (Fischer, StGB 56. Aufl. § 23 Rdn. 3, 5) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Versuchstat milder beurteilt wurde als die vollendeten Taten, kommt
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im ausgeurteilten Strafmaß zum Ausdruck. Auf die Gesamtstrafe hat sich der Begründungsmangel ohnehin nicht ausgewirkt.
3. Der Senat weist darauf hin, dass es untunlich ist, gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), weil hierdurch die Urteilsformel meist unübersichtlich und unverständlich wird (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2000, 30, 31).
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