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BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 137/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.6.2003 - 2 StR 137/03
2 StR 137/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 8

Es wird klargestellt, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur einmal angeordnet ist. Diese Maßregel kann in demselben Verfahren nur einheitlich und deshalb auch nur einmal angeordnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck



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