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BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 578/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.3.2009 - 2 StR 578/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 578/08
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 2008 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den Worten "Der Angeklagte ist schuldig der" die Worte "über eine Woche dauernden" (Freiheitsberaubung) eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) von einer "qualifizierten" Freiheitsberaubung (UA S. 66) ausgegangen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 StR 542/96).
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Die Annahme des Landgerichts, das den gesamten Tatzeitraum erfassende Dauerdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere sämtliche vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände zu einer Tat, begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch die Annahme, alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden zueinander in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig ist er dadurch beschwert, dass
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der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 b StGB nicht erwogen hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt



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