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BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 3 StR 136/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.5.2005 - 3 StR 136/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 136/05
vom
4.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4.05.2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 13. Dezember 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines (Handtaschen-)
Raubs und eines (Laden-) Diebstahls freigesprochen und seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die sachverständig
beratene Strafkammer festgestellt, daß er unter einer "paranoidhalluzinatorischen
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" leide und
seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, bei deren Begehung
infolge seiner Erkrankung jedenfalls erheblich eingeschränkt, möglicherweise
sogar vollständig aufgehoben gewesen sei.
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Damit kann für die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB nur von einer
erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen
werden, denn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB müssen für
die Anordnung der Maßregel zweifelsfrei festgestellt sein; die bloße Möglichkeit,
daß sie gegeben sind, genügt nicht. Bei lediglich verminderter Einsichtsfähigkeit
kommt es aber darauf an, ob diese im konkreten Fall das Fehlen der
Einsicht bewirkt hat oder nicht (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung
der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu
Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34,
22, 26/27; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).
Das Urteil war daher aufzuheben. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit
haben, den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung
des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten in der erforderlichen
Weise darzulegen. Auch insoweit genügt das aufgehobene Urteil nicht den Anforderungen:
Weder der Mitteilung, daß der Angeklagte nach der Festnahme
"in der Untersuchungshaft psychotisch dekompensiert" und wirres Zeug geredet
habe, noch den allgemeinen, nicht tatbezogenen Feststellungen, er "erhalte
über Gedankenübertragung Befehle, teilweise höre er Stimmen, die ihm sagten
er solle stehlen, bzw. andere Dinge tun, manchmal hätten ihn diese Stimmen
auch aufgefordert, sich zu erhängen," läßt sich entnehmen, daß die Ursache
für die festgestellten Taten die Erkrankung des Angeklagten ist und es sich
nicht um Beschaffungstaten handelt. Auch dies liegt jedenfalls nicht fern, denn
der
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Angeklagte, der seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr fast regelmäßig Cannabis
raucht, konsumiert auch andere Drogen und trinkt Alkohol im Übermaß (zuletzt
ca. 10 Flaschen Bier á 0,33 l täglich).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert



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