Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 4. November 2003 - 4 StR 266/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 4.11.2003 - 4 StR 266/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 266/03
vom
4.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
4.11.2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Im Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung
auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihn
betrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar
2003 dahin abgeändert, daß
a) im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung
wegen erpresserischen Menschenraubs entfällt
und
b) im Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten durch eine solche von
sechs Monaten ersetzt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
- 3 -
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen Menschenraubs
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten
Betrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Außerdem hat es sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegenstände
eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung
sachlichen Rechts.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k) des Urteils die Verfolgung auf den
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.
Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum tateinheitlich begangenen
erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen.
Zwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch
des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. und
Dariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH,
Urteil vom 7.08.2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagte
und seine Mittäter objektiv eine unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. und
T. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um sie zur Erstattung des
Werts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil verhält sich jedoch
nicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruches
des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicherweise
hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB einem Irrtum
über das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 m.zahlr.N.).
- 4 -
2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden Schuldspruchänderung
ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafe
neu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei festgestellte gefährliche
Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesen
Tatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, da die
Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs.
StGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).
Angesichts der Anzahl und der Höhe der für die übrigen Taten verhängten
Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens
der Verteidigung ausschließen, daß sich die Ermäßigung
der Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf sechs
Monate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
ausgewirkt hätte.
3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 5 -
4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg
erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr
zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse
aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
    

 

 

 "!$#%
&
'
Ernemann Sost-Scheible



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de