BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 251/02
3 StR 251/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4. September 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 25. Februar 2002 im Ausspruch über die Einziehung des
Mobiltelefons aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung nicht auf
§ 33 BtMG gestützt werden, da es sich bei dem
Mobiltelefon nicht um einen sog. Beziehungsgegenstand handelt (vgl.
BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Eine an sich
mögliche Einziehung als Tatwerkzeug kommt hier nicht in
Betracht, da in den Urteilsgründen durch Feststellungen nicht
belegt ist, daß das Mobiltelefon zur Begehung der Einfuhr
oder des Handeltreibens gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen
ist. Allein der insoweit im Urteil erwähnte Umstand,
daß die Telefonnummer des holländischen Dealers in
dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war, reicht dazu nicht aus
(vgl. BGHR § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat
schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen
getroffen werden können.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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