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BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - 1 StR 205/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.8.2003 - 1 StR 205/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/03
vom
5.08.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.08.2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtliche Beurteilung der Tat als schwerer Raub in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2
und 4 StGB durch das Landgericht entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was sich auch aus der
vom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung BGH NStZ
1997, 272 = BGH, Beschl. v. 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97 - ergibt.
Am Ende der Entscheidung wird ausgeführt: "Der [zu beurteilende]
Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltungen,
in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung
einer erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem
besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind
tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen,
die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden,
- 3 -
zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit
Rechtsprechungsnachweisen)." Die eckige Klammer wurde dem
Zitat hinzugefügt.
Nack Boetticher Kolz
Herr RiBGH Hebenstreit
befindet sich in Urlaub und
ist deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Nack Elf



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