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BGH, Beschluss vom 5. August 2008 - 3 StR 301/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR 301/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 301/08
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren) verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision; er rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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Die Revision bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
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Die beiden Einzelstrafen sind rechtsfehlerhaft zugemessen. Die strafschärfende Erwägung in beiden Fällen, dass der Angeklagte in Vorbereitung der Taten erst eine Vertrauensbeziehung zu dem Tatopfer aufgebaut hat, um dann das kindliche Vertrauen auszunutzen, ist nicht belegt. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte die Nebenklägerin "Ende April 2006" kennen; die letzte der beiden Taten fand am 30. April 2006 statt. Dass und wie der Angeklagte in diesem kurzen Zeitraum eine Vertrauensbeziehung zu der Nebenklägerin hätte aufbauen und zur Tatbegehung ausnutzen können, wird aus dem Urteil nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die erhebliche Höhe der beiden verhängten Einzelstrafen kann der Senat nicht ausschließen, dass diese niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht diese strafschärfende Erwägung nicht angestellt hätte.
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Damit entfällt der Gesamtstrafenausspruch. Dieser hätte im Übrigen auch für sich keinen Bestand haben können. Zum einen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz des sehr engen personellen, zeitlichen, örtlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der beiden Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als die Hälfte der hinzutretenden weiteren Einzelstrafe zu erhöhen; hierdurch hat
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die Gesamtstrafe außerdem eine Höhe erreicht, die es zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie sich noch im Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs bewegt. Zum anderen hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob die vom Amtsgericht Erkelenz mit Urteil vom 22. Juni 2006 verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist.
Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen das Landgericht ansonsten indessen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer



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