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BGH, Beschluss vom 5. August 2008 - 4 StR 305/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.8.2008 - 4 StR 305/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 305/08
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die rechtsbedenklichen strafschärfenden Erwägungen in Bezug auf das Fehlen einer notstandsähnlichen Lage und das Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert, weil nach den Feststellungen der Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erfüllt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer



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