BGH,
Beschl. v. 5.1.2010 - 4 StR 478/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 478/09
vom
5. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 19. März 2009 im Strafausspruch dahin
geändert, dass
a) der Angeklagte zu einer Einzelstrafe von vier Jahren und drei
Monaten Freiheitsstrafe und einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
drei Monaten und einer Woche verurteilt wird,
b) die Tagessatzhöhe für die verhängte
Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem
Eingriff in den Straßenverkehr (Einzelstrafe: vier Jahre drei
Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe) und wegen
vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe:
Geldstrafe von 20 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
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materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe hat das Landgericht die
Vorschrift des § 39 StGB nicht berücksichtigt, wonach
Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren
zu bemessen sind. Der Senat setzt diese Strafe daher auf eine
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten herab und bildet aus
dieser und der für die vorsätzliche
Körperverletzung erkannten Geldstrafe die - hier denkbar
niedrigste - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten und
einer Woche (vgl. hierzu Fischer StGB 57. Aufl. § 39 Rdn. 6).
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2. Außerdem hat das Landgericht die Festsetzung der
Tagessatzhöhe für die verhängte
Einzelgeldstrafe unterlassen, die auch dann zu treffen ist, wenn, wie
hier, eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den
Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.
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3. Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zu den
Ausführungen des Generalbundesanwalts:
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a) Entgegen den insoweit missverständlichen
Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA 35) ist für
die Tatbestandsverwirklichung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
keinesfalls nur auf eine konkrete Gefährdung des von der
Zeugin V. geführten Fahrzeugs abzustellen. Anders als in der
vom Landgericht zitierten Senatsentscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 StR
123/06 - NZV 2006, 483 f. hat sich der Geschädigte hier die
Verletzungen nicht bereits bei
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dem Sturz auf die Fahrbahn zugezogen. Vielmehr ist dadurch, dass der
Geschädigte vom Angeklagten auf die Fahrbahn geworfen wurde,
angesichts des noch vorhandenen Fahrzeugverkehrs eine weitere -
zunächst noch abstrakte - Gefahrenlage für den
Geschädigten entstanden, die sich in dem nachfolgenden
Unfallgeschehen auch realisiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26.
August 1997 - 4 StR 350/97).
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass
der Angeklagte tateinheitlich zu der schweren Körperverletzung
auch eine gefährliche Körperverletzung nach
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Dies wäre nur
dann der Fall, wenn die Art der Behandlung des Geschädigten
durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls
(generell) geeignet wäre, das Leben zu gefährden (st.
Rspr.; vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Die
Feststellungen belegen indes nicht, dass das Werfen auf die Fahrbahn
bereits für sich als lebensbedrohlich in diesem Sinne
angesehen werden kann. Zwar ist es infolge der dadurch verursachten
Lage des Geschädigten auf der Fahrbahn zu einem dessen Leben
bedrohenden Unfallgeschehen gekommen. Dies ist
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aber für die rechtliche Bewertung gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz, weil der
Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall
und nicht "mittels" der Art der Behandlung durch den Angeklagten
eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2006 aaO).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Franke |