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BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 313/06
vom
5.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5.09.2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einer mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2
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StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen seiner Ehefrau neben Schlägen mit der Hand "leichte Schläge mit einem dünnen Ledergürtel" versetzt, die zu "feinstreifige(n) Hautrötungen" führten. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht aber für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 88 m.N.). Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und - wovon im Hinblick auf die nach den Feststellungen nur geringe Intensität der Schläge nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH aaO) hier nicht gegeben. Der Angeklagte hat sich daher lediglich gemäß § 223 Abs. 1 StGB einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, die frist- und formgerecht Strafantrag gestellt hat, schuldig gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
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2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Geldstrafe von 120 Tagessätzen, der im Übrigen in den Urteilsgründen keine Entsprechung findet (UA 11: 150 Tagessätze).
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Essen zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.
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Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Maatz
Ernemann Sost-Scheible



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