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BGH, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.8.2003 - 2 StR 235/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 235/03
vom
6.08.2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.08.2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Marburg vom 19. Februar 2003
a) im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall
in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen
sowie der Körperverletzung.
b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen
davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften
an Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung
sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,
wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren
(§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in
den Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Verfolgungsverjährung
eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,
daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung
des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über
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die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die
Taten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB
ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch die verjährten
Straftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht
hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt
die Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß
verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom
10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.
Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,
obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der
Verwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen
1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die
zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler
in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht
widersprechen, sind zulässig.
Bode Detter Otten
Fischer Roggenbuck



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