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BGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 2 StR 282/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.8.2004 - 2 StR 282/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 282/04
 vom
6. August 2004
in der Strafsache
gegen


 
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 24. März 2004 im Str afausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.

 

 Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dr ei Jahren und
sechs Monaten verur teilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten
mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspr uchs;
im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat es ver-
säumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen festzusetzen. Auch im übrigen sind
die Strafzumessungsgründe lückenhaft und wider sprüchlich. Während das
Landgericht in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere Fälle des sexuellen
Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser Stelle des Ur-
 
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teils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall 8 entspricht.
Demgegenüber hat das Landgericht für den Fall 2 zwei Einzelstrafen festge-
setzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr Freiheitsstrafe.
In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe hat es ohne nähere Begründung unter-
schiedlich hohe Einzelstr afen verhängt, obwohl der Angeklagte dieselbe Tat-
handlung an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung
vorgenommen hat. In den Fällen 6 und 8 hat das Landgericht hingegen gleich
hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 - offenbar wegen der weniger in-
tensiven Tathandlung - den Strafrahmen des minder schweren Falles des
§ 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung aller Einzel-
strafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der Urteilsgründe, um dem neuen Tat-
richter die Möglichkeit einer in sich abgewogenen Strafzumessung zu geben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vor sorglich darauf hin, daß
der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu begründen ist,
wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe entfernt
(vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal deshalb, weil
das Landgericht zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe über die
in Bezug genommenen Str afzumessungsgründe hinaus, die lediglich zu milden
Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere Milder ungsgründe ange-
führt hat.

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