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BGH, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 4 StR 161/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.7.2004 - 4 StR 161/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 161/04
vom
6. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 4. Dezember 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen,
davon in einem Fall tateinheitlich in 27 Fällen, verurteilt
wird,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen, bis auf diejenigen
in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30
der Urteilsgründe, und im Gesamtstrafenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in
36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von 36 rechtlich selbständigen Beihilfehandlungen durch
das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen begingen die gesondert Verfolgten Francesco
A. und Carla Ar. gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten G.
und H. in 36 Fällen sogenannte "Stoßbetrügereien", indem sie unter der
Firma "S. Markt" innerhalb kurzer Zeit unter
Vortäuschung der Zahlungswilligkeit verschiedene Waren in großem Umfang
bestellten und bezogen, ohne diese zu bezahlen.
In neun dieser Fälle (Taten II 1, 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30 der Urteilsgründe)
förderte der Angeklagte die Begehung der Taten dadurch, daß er jeweils
entweder von den Lieferanten verlangte Anzahlungen veranlaßte oder
dem früheren Mitangeklagten G. ungedeckte Schecks zur Weitergabe an
die Verkäufer verschaffte; insoweit ist das Landgericht zu Recht von Tatmehrheit
ausgegangen.
Anders verhält es sich hinsichtlich der übrigen 27 Betrugstaten (soweit
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 25 Fällen ausgeht, ist
ihm ein Zählfehler unterlaufen, da auf Seite 14 der Urteilsausfertigung der
Fall 29 auf die Fälle 26 bis 28 folgt). Insoweit unterstützte der Angeklagte die
Haupttäter A. und Ar. , die wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse
auf einen sprachkundigen Vermittler angewiesen waren, bei der
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Vorbereitung und Durchführung der Taten, indem er für sie Bank- und Behördengänge
erledigte. Vor allem förderte er die Begehung der Taten dadurch,
daß er die früheren Mitangeklagten G. und H. , die, wie er wußte, einschlägige
Erfahrungen mit "Stoßbetrügereien" hatten, zur Durchführung der
Betrügereien einstellte. Er weihte sie in den Tatplan ein und vereinbarte mit
ihnen die Höhe ihres Entgelts, außerdem stellte er Adressen von Firmen, die
als Lieferanten in Betracht kamen, zur Verfügung. Der Angeklagte hat mithin
durch dieselben Hilfeleistungen Beihilfe zu mehreren Haupttaten geleistet. Da
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage des Vorliegens
einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53
StGB jeder Tatbeteiligte nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen ist, liegt
insoweit eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten
2; BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - 4 StR 328/98; vgl. auch Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können.
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Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen
Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.
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