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BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 4 StR 48/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.7.2006 - 4 StR 48/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 48/06
vom
6.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.07.2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22.08.2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und Freiheitsberaubung sowie wegen Betruges in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten trägt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Mitangeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364).
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2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte insoweit - auch - einer Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, §§ 316 a Abs. 1, 27 StGB, schuldig gemacht hat.
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Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten der Plan der früheren Mitangeklagten Markus L. und Jens G. bekannt, die durch einen Überfall auf einen Lkw-Fahrer eine große Menge Zigaretten erbeuten wollten. Er wusste, dass das Opfer während der Fahrt mit dem Tode bedroht und gezwungen werden sollte, an einen abgelegenen Ort zu fahren, um es zu berauben. Das Landgericht hat sich aber - trotz gewichtiger Indizien - nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich der Angeklagte von Beginn an als Mittäter an der plangemäß durchgeführten Tat beteiligte. Es hat vielmehr festgestellt, dass sich der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände zur Unterstützung der Täter entschloss, als diese das Opfer bereits gefesselt und aus dem Lkw in den Kofferraum eines Pkw verbracht hatten, wo es bis zur Siche-
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rung der Beute verbleiben musste, und der Lkw vom Tat- zum Abladeort gefahren worden war. Der Angeklagte fuhr den Lkw in eine Halle, half dort beim Entladen der Beute und stellte das Fahrzeug abschließend in einem Gewerbegebiet ab.
Mit diesen Handlungen konnte der Angeklagte nur noch solche Delikte der Haupttäter fördern, deren Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, denn nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe ausgeschlossen (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 4 m.w.N.). Möglich war hier daher noch ein Hilfeleisten zur Beutesicherung nach dem vollendeten Raub sowie ein solches zu der fortdauernden Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB § 27 Rdn. 1, 25), nicht dagegen zur Begehung eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Dieses Delikt war bereits beendet, denn es bestand ein längerer zeitlicher und räumlicher Abstand zu dem Angriff auf das Opfer.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Angeklagte wusste - das Opfer aus dem Lkw, in dem der Angriff stattgefunden hatte, gefesselt in den Pkw verbracht worden war, mit dem der frühere Mitangeklagte G. solange auf öffentlichen Straßen umherfuhr, bis der Lkw entladen und an einen abgelegenen Abstellort verbracht war. Dieses Verhalten des Mitangeklagten erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 11).
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3. Die Sache bedarf hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgründe insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung, was auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedingt.
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Es erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass in der erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Beteiligung des Angeklagten als Mittäter oder Gehilfe an dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer belegen.
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Der neue Tatrichter wird nämlich - ohne Bindung an die zum Nachteil des früheren Mitangeklagten Markus L. getroffenen Feststellungen - auch zu der Haupttat eigene Feststellungen zu treffen haben, da das Urteil in Bezug auf den Angeklagten insgesamt aufgehoben ist. Er wird ferner zu prüfen haben, inwieweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zurücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46).
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Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die Zuständigkeit der Jugendkammer begründenden Angeklagten richtet.
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Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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