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BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 3 StR 68/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.6.2002 - 3 StR 68/02
3 StR 68/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker



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