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BGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 1 StR 197/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.11.2002 - 1 StR 197/02
1 StR 197/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a .
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und die hierfür verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall K 3 der Urteilsgründe) entfällt.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage im Fall K 3 der Urteilsgründe hat indessen keinen Bestand, weil diese Taten im Rechtssinne durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht worden sind, die schon zur Verurteilung im Fall K 1 der Urteilsgründe geführt haben. Der Prozeßbetrug dauerte an, so lange die Angeklagte Täuschungsakte zur Irreführung des Nachlaßgerichts vornahm. Das geschah noch in der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht. Die Beteiligung an der uneidlichen Falschaussage war ein Teilgeschehen des von ihr begangenen Prozeßbetrugs und steht zu diesem in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 12, Prozeßbetrug und Anstiftung zu § 153; BGHSt 43, 317, 319 f.).
Die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des straffen Zusammenzugs der verhängten Einzelstrafen zu dieser maßvollen Gesamtstrafe ausschließen, daß der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr im Fall K 3 der Urteilsgründe zu einer geringeren Gesamtstrafe geführt hätte. Denn insoweit hätte die Kammer den dann höheren Unrechtsgehalt des Prozeßbetrugs im Fall K 1 der Urteilsgründe bei der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von drei Jahren berücksichtigen müssen.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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