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BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 5 StR 345/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - 5 StR 345/04
5 StR 345/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6.10.2004
in der Strafsache
gegen
1.  
2.  
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer  
            Menge  
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004
beschlossen:
Auf  die  Revisionen  der  Angeklagten  wird  das  Urteil  des
Landger ichts  Berlin  vom  19.  März  2004  nach  §  349  Abs.  4
StPO  in  den  Strafaussprüchen  mit  den  Feststellungen  auf-
gehoben.
 
Die  weitergehenden  Revisionen  werden  nach  §  349  Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
 
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel,  an  eine  andere  Str afkammer  des  Landgerichts  zurück-
verwiesen.

 G  r  ü  n  d  e
 
 Das Landgericht  hat den Angeklagten S                  unter Zubilligung
einer  Strafmilderung  nach  §§  21,  49  StGB  wegen  unerlaubten  Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in  nicht geringer Menge zu  einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und  zehn Monaten und den Angeklagten L         wegen der-
selben Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen
der Angeklagten führen zur Aufhebung der Str afaussprüche; im übrigen sind
die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
 
 Beide  Angeklagte  sind  schwer   krank.  Bei  dem  Angeklagten  S      
         ist  eine  Woche  nach  seiner  Inhaftierung  am  22.  August  2003  eine
schwerwiegende Krebserkrankung diagnostizier t worden, die nach den Fest-
stellungen des Landgerichts bis zum Tage der Hauptverhandlung trotz Drän-

 
 
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gens des Angeklagten nicht behandelt worden ist.  Der Angeklagte L        lei-
det seit seiner  Jugend an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in
einem chronifizierten Stadium, die seit 1971 vielfach stationär behandelt wer-
den  mußte;  nach  seiner  Festnahme  erlitt  er  einen  akuten  psychotischen
Schub.  
 
 Gleichwohl  ist  angesichts  der  beträchtlichen  Menge  des  angebote-
nen Rauschgifts  nicht  zu  beanstanden,  daß das  Landgericht  für  keinen  der  
Angeklagten  einen  minder  schweren  Fall im  Sinne  des  §  29a  Abs.  2  BtMG
angenommen hat. Allerdings läßt  die Höhe der innerhalb des  Regelstrafrah-
mens  verhängten Freiheitsstrafen (bei  L       allerdings nach §§  21,  49  StGB
gemindert)  besorgen,  daß  die  Str afkammer  der  massiv  erhöhten  Strafemp-
findlichkeit beider Angeklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen hat.
 
 Denn aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen trifft die  Strafe
beide Angeklagte besonders hart, zumal da eine angemessene medizinische
Behandlung  nicht  ohne  weiteres  gewährleistet  zu  sein  scheint.  Derartigen
außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an
- 4 -
sich  verwir kten  Strafe  Rechnung  zu  tragen  (vgl.  BGHR  StGB  §  46
Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
 
 
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Ger hardt         Raum



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