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BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 3 StR 323/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - 3 StR 323/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 323/05
vom
6.10.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Verunglimpfung des Staates u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.10.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 6.04.2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
- schwerer Verunglimpfung des Staates in 16 Fällen,
- Volksverhetzung in vier Fällen,
- Beschimpfung von Religionsgemeinschaften,
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Beleidigung,
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung
in vier Fällen,
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung
(in) zwei tateinheitlichen Fällen in fünf Fällen sowie
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung
und mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der
Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 90 a StGB hat das Landgericht die
erforderliche Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) vorgenommen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ergibt sich, dass sich der Angeklagte durch seine die Bundesrepublik
Deutschland verunglimpfenden Äußerungen absichtlich für Bestrebungen
eingesetzt hat, den Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft zu untergraben (§ 90 a Abs. 3, § 92 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3
StGB).
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung bei den Vergehen
der schweren Verunglimpfung des Staates nicht nochmals ausdrücklich die
wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit erwähnt
hat (vgl. BGHR StGB § 90 a Strafzumessung 1), beruht darauf das Urteil
nicht. Denn der überwiegende Teil der Äußerungen ist so ausfällig und überzogen,
dass die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, bei der nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im
Vordergrund steht. Im Übrigen sind die verhängten Einzelstrafen und die
daraus gebildete
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Gesamtstrafe im Hinblick auf die Intensität und die Häufigkeit der beschimpfenden
und herabwürdigenden Äußerungen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz
1 StPO).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker



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