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BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 5 StR 625/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 625/07
5 StR 625/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7.2.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.2.2008
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten E. auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückgewiesen.
Auf die Revisionen der Angeklagten E. und S. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft; aufrecht erhalten bleiben die Feststellungen zum gesamten äußeren Tatgeschehen sowie zur inneren Tatseite hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und des Waffendelikts.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung anderer rechtskräftiger Geldstrafen zu einer - zur Bewährung
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ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe schuldig gesprochen; es hat gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten im Sinne des § 253 StGB in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern, begegnet durchgreifenden Bedenken.
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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Geschädigte M. für das Bauunternehmen „m. Bau“ als Handelsvertreter auf selbständiger Basis tätig; auch die Angeklagten arbeiteten für dieses Unternehmen. M. schloss für die „m. Bau“ mit der Zeugin Sc. einen Vertrag über die Renovierung von deren Haus ab. Nachdem die Renovierung nach drei Monaten noch nicht begonnen hatte, vermittelte M. nunmehr einen weiteren Bauvertrag mit der Firma KLS. Hierfür leistete die Bauherrin einen Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 Euro in bar an den Zeugen D. , einem Verantwortlichen der KLS, die am 21. September 2004 mit den Arbeiten begann. Die Angeklagten, die hiervon erfahren hatten, wollten nunmehr wegen des aus ihrer Sicht geplatzten Geschäfts mit der Bauherrin den Geschädigten M. zur Zahlung von 20.000 Euro veranlassen und schlugen deshalb auf ihn ein.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten versucht hätten, sich zu Unrecht zu bereichern. Der „m. Bau“ stünde kein Schadensersatz zu, weil kein ersatzfähiger Schaden eingetreten sei, denn die Baudurchführung sei für die „m. Bau“ nicht unmöglich geworden.
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b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Erpressung setzt voraus, dass der Täter einen rechtswidrigen, das heißt einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erstrebt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7, 8). Die Erwägungen des Landgerichts zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der „m. Bau“ gegenüber M. sind hier rechtsfehlerhaft.
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In Betracht kommt - was auch das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat - eine Schadensersatzpflicht des M. gegenüber der „m. Bau“, weil er mit der Fremdvermittlung seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag verletzt hat (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies würde dann zu einem Schaden der „m. Bau“ führen, wenn dieser nicht ihrerseits werthaltige Ansprüche gegen die Bauherrin verbleiben. Da nähere Feststellungen zum Zustandekommen des Zweitvertrags fehlen, lässt sich nicht klären, ob die „m. Bau“ Ansprüche gegen die Bauherrin gehabt hätte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte M. als Handelsvertreter Vollmacht für die „m. Bau“ hatte und deshalb Absprachen zwischen M. und der Bauherrin oder der KLS gegen die „m. Bau“ wirken könnten. Im Übrigen war der Schaden aus der Verletzung des Handelsvertretervertrags entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits eingetreten. Durch die erfolgte Vorschusszahlung und die schon begonnene Ausführung war es für die von den Angeklagten repräsentierte Firma „m. Bau“ praktisch aussichtslos, die Renovierungsarbeiten durchführen zu können, zumal der Bestellerin ein jederzeitiges Kündigungsrecht zustand (§ 649 BGB).
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2. Das Bestehen eines eventuellen Schadensersatzanspruches gegen den Geschädigten M. bedarf deshalb ebenso neuer tatrichterlicher Klärung wie die Frage, welches Vorstellungsbild die Angeklagten im Hinblick auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruches hatten. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB liegt nämlich nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf die Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Vermögensvorteils erstreckt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereiche-
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rungsabsicht 6). Das Landgericht beschränkt sich insoweit lediglich auf die nicht näher unterlegte Behauptung, dass die Angeklagten das Nichtbestehen einer Forderung jedenfalls billigend in Kauf genommen hätten.
3. Der Rechtsfehler in den Schuldsprüchen hinsichtlich der räuberischen Erpressung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Das Landgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - die Verwirklichung sämtlicher Straftatbestände bei beiden Angeklagten jeweils als tateinheitlich gewürdigt. Deshalb mussten die Schuldsprüche insgesamt aufgehoben werden. Bei Tateinheit steht nämlich die Einheitlichkeit der Tat einer Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffenen Teils entgegen (BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, Rdn. 51).
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Der Senat kann jedoch sämtliche Feststellungen aufrechterhalten, die mit dem Vorwurf der räuberischen Erpressung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Insoweit hat sich der Rechtsfehler nicht ausgewirkt (§ 353 Abs. 2 StPO); mithin bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wie auch zur inneren Tatseite hinsichtlich der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und des Waffendelikts bestehen. Der neue Tatrichter könnte deshalb, sollte sich eine räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255 StGB nicht nachweisen lassen oder das Verfahren insoweit nach
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§ 154a StPO beschränkt werden, ohne weitere Feststellungen zu einem entsprechenden Schuldspruch kommen, wobei die Strafvorschrift der versuchten räuberischen Erpressung jeweils durch die der versuchten Nötigung ersetzt würde.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger



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