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BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 564/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 7.1.2009 - 3 StR 564/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 564/08
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird im Fall II. 35 der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes auf 1 € festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer



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