BGH,
Beschl. v. 7.7.2004 - 1 StR 241/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 241/04
vom
7. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2
StPO).
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
Der Angeklagte hat, abweichend von seinen früheren Aussagen,
erstmals
in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung des Ehemanns der
Tatbeteiligten
H. geschildert. Die Strafkammer führt hierzu im Kern aus,
obwohl dieses Vorbringen nicht mehr hätte
überprüft werden können, gehe sie
"zugunsten des Angeklagten" hiervon aus. Eine Anwendung von §
31 BtMG hat
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sie verneint, jedoch die genannten Angaben in der Hauptverhandlung
strafmildernd
berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung der Revision hält dies rechtlicher
Überprüfung
stand. Daraus, daß den Feststellungen nicht
überprüfte Angaben "zugunsten
des Angeklagten" zu Grunde gelegt sind, ergibt sich, daß der
Zweifelssatz angewendet
wurde. Nach Maßgabe des Zweifelssatzes getroffene
Feststellungen,
können jedoch nicht Grundlage einer Strafrahmenmilderung
gemäß § 31
BtMG sein, ohne daß es auf weiteres noch ankäme
(vgl. BGHR BtMG § 31 Nr.
1 Aufdeckung 7; BGH NStZ 2003, 162, 163 m.w.N.). Daher braucht der Senat
der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der
Richtigkeit erstmals
in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung
von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber
BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung
21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon
länger bekannt
waren, ohne daß diese tätig geworden wären,
vgl. BGH NStZ 2003, 162; NStZ
2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen.
Nack Wahl Kolz
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