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BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 7.5.2004 - 2 StR 458/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 458/03
vom
7.5.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.05.2004 gemäß
§§ 44 f., 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom
13. Oktober 2003, mit dem die Revision des Angeklagten, soweit
sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde,
als unzulässig kostenpflichtig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Juli 2003, soweit sie von
Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 begründet
wurde, Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Vereinigten Königreich
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die
hier verhängte Strafe angerechnet wird.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Von beiden Wahlverteidigern wurde rechtzeitig Revision eingelegt, von
Rechtsanwalt G. auch rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Dieser hat
nach Ablauf der Frist auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Rechtsanwalt
E. hat verspätet die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13. Oktober 2003 die Revision
des Angeklagten, soweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde,
als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Hiergegen hat Rechtsanwalt
E. binnen Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen geringen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen.
Auch wenn die Revision des Angeklagten von zwei Verteidigern eingelegt
und begründet wurde, handelt es sich doch um ein einheitliches Rechtsmittel.
Da dieses Rechtsmittel von Rechtsanwalt G. form- und fristgerecht mit
der Sachrüge begründet wurde, kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung
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von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend
ausgeführt, daß hier kein Fall gegeben ist, der zu einer Ausnahme drängen
würde.
Der Fall, daß zwei Verteidiger gleichzeitig tätig sind, ist nicht anders zu
beurteilen, wie ein Tätigwerden nacheinander (vgl. auch BGH, Beschluß vom
3. April 2002 - 2 StR 75/02; BGH, Beschluß vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02;
BGH, Beschluß vom 19. November 2002 - 3 StR 372/02 und BGH, Beschluß
vom 7. März 2003 - 2 StR 475/02).
Die Verfahrensrügen, die nach Prüfung durch den Senat auch in der Sache
keinen Erfolg gehabt hätten, sind danach - weil verspätet - unzulässig erhoben.
III.
Der Beschluß des Landgerichts vom 13. Oktober 2003 war aufzuheben.
Da es sich um ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten handelt,
war der Tatrichter nicht befugt, einen Teil der Revision des Angeklagten als
unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Urteilsformel war dahin zu ergänzen, daß die in dieser Sache
im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf
die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung
im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für
erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab
von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5
- 5 -
StR 33/97 = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01
und vom 26. September 2001 - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des
Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab
selbst bestimmt.
V.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten
- auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 9. Mai 2001 -
2 StR 130/01).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck



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