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BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 362/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 362/04
 vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen


 
wegen  unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts  und  des  Beschwer deführers  am  8.  Dezember  2004  gemäß  §  349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision  des  Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2004 mit den zugehörigen
Feststellungen  aufgehoben,  soweit  die  Einziehung  des  Pkw
Marke  BMW,  amtliches  Kennzeichen                ,  angeordnet
wurde.  

2. Im  Umfang  der  Aufhebung  wir d  die  Sache  zu  neuer  Verhand-
lung  und  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten  des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des  Landgerichts zurückver-
wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.

 

 

 Gründe:

Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  wegen  unerlaubten  Handeltrei-
bens  mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  ger inger  Menge  zu  einer  Freiheitsstr afe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain nebst
Verpackungsmaterial  und  Tasche  und  den  sichergestellten  Pkw  BMW,  amtli-
ches  Kennzeichen                 ,  eingezogen.  Die  mit  der  Sachrüge  begründete
Revision  des  Angeklagten  hat  in  dem  aus  der  Beschlußformel  ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegr ündet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Angeklagte betreibt in Spanien eine Firma, die sich hauptsächlich
mit dem An- und Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen, vorwiegend
deutscher Hersteller, befaßt. Wegen des An- und Verkaufs  der Kraftfahrzeuge
hielt er  sich  oft  in  Deutschland  auf. Im  November  2003  wurde der  Angeklagte
von  Rauschgifthändlern  beauftragt,  in  Frankfurt  am  Main  eine  Lieferung  von
Kokain, abgefüllt in flüssiger Lösung in drei Flaschen, entgegenzunehmen und
an weitere Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu übergeben. Am
4.  November 2003  reiste der Angeklagte mit  seinem  BMW, spanisches Kenn-
zeichen                   ,  in  Begleitung  eines  Angestellten  namens  "F.   "  nach
Deutschland  ein.  Ob  er  die  Flaschen  mit Kokainlösung mit  sich führte, konnte
nicht  festgestellt  werden.  Der  BMW des  Angeklagten  wurde  am  4.  November
2003  im  Parkhaus  W.         -Straße  in  Fr ankfurt  am  Main  abgestellt  und  blieb
dor t bis zum 19. November 2003.  Da während dieser Zeit die fällig gewordene
Parkgebühr  nicht bezahlt  wurde, war das Fahrzeug  durch eine  Parkkralle blo-
ckiert worden. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis zum 18. November 2003
nicht ununterbrochen in Frankfurt am Main, sondern flog für einige Tage zurück
nach  Spanien  und hielt  sich  zwei Tage in  Zürich  auf.  Am  18. November 2003
wurden  ihm  in  der  Nähe  des  Parkhauses  W.         -Straße  von  "F.   "  drei
Flaschen  mit Kokainlösung übergeben, die  der Angeklagte in einem angemie-
teten Pkw Opel Corsa deponierte. Bei der Durchsuchung des BMW wurde kein
Kokain festgestellt, allerdings schlug der eingesetzte Spürhund an.

2.  Diese  Feststellungen  tragen  den  Ausspruch  der  Einziehung  nicht.
Zwar können gemäß §  74 Abs. 1 StGB  als Tatwerkzeuge nicht nur solche Ge-
genstände  eingezogen  werden,  die  zur  eigentlichen  Begehung  der  Tat  Ver-
wendung finden  bzw. nach  der  Planung des Täters  hierzu bestimmt sind, son-
der n  alles, was  die  Tat  überhaupt  ermöglicht und  zu ihrer Durchführung  dient
oder  hierzu  erforderlich  ist.  Gegenstände,  die  sowohl  zur  Tatbegehung  als
auch  weiteren  Zwecken  dienen,  unterliegen  gleichwohl  der  Einziehung  (vgl.
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teren  Zwecken  dienen,  unterliegen  gleichwohl  der  Einziehung  (vgl.  BGHR
StGB § 74 Abs.  1 Tatmittel 4).  Jedoch reicht die  nur  gelegentliche  Benutzung
eines  Gegenstandes  im  Zusammenhang  mit der Tat nicht aus.  Erforderlich ist
dar über hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen
Vorhabens  fördert  bzw.  nach  der Planung des Täters fördern soll (vgl.  BGHR
StGB § 74  Abs. 1 Tatmittel  7) . Aus dem  angefochtenen  Urteil ergibt sich nicht
mit der notwendigen Sicherheit, daß die Fahrt mit dem BMW nach Deutschland
und  in  das  Parkhaus  am  4.  November  2003  ber eits  der  Vorbereitung  oder
Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts diente. Die eigentliche Übergabe
fand  am  18.  November  2003  statt;  an  diesem  Tag  stand  der  BMW  mit  einer
Parkkralle  gesichert  im  Parkhaus.  Angesichts  des  Umstandes,  daß der Ange-
klagte  vom  4.  bis  zum  18.  November  2003  nicht  ununterbr ochen  in  Frankfurt
am Main war, erschließt sich auch nicht ohne weiteres, daß das Aufsuchen des
späteren  Tatorts mit  dem Pkw BMW  zwei Wochen  vor  der  Übergabe  des  Be-
täubungsmittels bereits die  Verwirklichung des Betäubungsmittelgeschäfts för-
der n sollte.  

Rissing-van Saan                                      Otten                                   Rothfuß

                                 Fischer                                    Roggenbuck



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