Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 451/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 451/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 451/04  
 vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen

1.  
2.
3.
 
wegen  unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer  
             Menge u.a.
- 2 -


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts  und  der  Beschwerdeführer  am  8.  Dezember  2004  gemäß  §  349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.  wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2004 mit den Feststel-
lungen  aufgehoben, soweit die Einziehung eines Mobiltelefons
Marke Motorola  des  Angeklagten mit SIM-Karte  sowie  die Ein-
ziehung  eines Bargeldbetr ages von  630 Euro angeordnet  wur-
den.  

2. Auf die Revision des Angeklagten Y.  wird das vorgenannte Ur-
teil mit  den Feststellungen  aufgehoben,  soweit die  Einziehung
eines  Mobiltelefons  Motorola  V  70  des  Angeklagten  mit  SIM-
Karte angeor dnet wurde.  

3. Im  Umfang  der  Aufhebung  wir d  die  Sache  zu  neuer  Verhand-
lung und Entscheidung, auch über  die Kosten der Rechtsmittel,
an  eine  andere  Str afkammer  des  Landgerichts  zurückverwie-
sen.

4.  Auf  die  Revision  der  Angeklagten  P.     wird  das  vorgenannte
Urteil im Schuldspruch dahin geänder t, daß die Angeklagte des
unerlaubten  Besitzes  von  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer
Menge  in Tateinheit mit Beihilfe  zum Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.  

5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3 -


Gründe:

1.  Die  Revisionen  der  Angeklagten  K.    und  Y.     sind  unbegründet  im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen
Handeltreibens mit  Betäubungsmitteln  in nicht geringer  Menge  in  zwei  Fällen,
davon  in  einem  Fall  in  Tateinheit  mit  Einfuhr  von  Betäubungsmitteln  in  nicht
ger inger Menge, und gegen die Strafausspr üche wenden. Die Überprüfung des
Urteils aufgrund der  Revisionsrechtfertigungen hat insoweit Rechtsfehler  nicht
ergeben.  

Dagegen hält die Anordnung der Einziehung von jeweils einem Mobilte-
lefon  nebst SIM- Karte gegen die  Angeklagten sowie eines Bargeldbetrags von
630 Euro gegen den  Angeklagten K.  der rechtlichen Prüfung  nicht  stand. Aus
dem Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die genannten Gegenstän-
de  zur   Begehung  der  Taten  verwendet  worden  sind.  Soweit  das  Landgericht
pauschal auf § 33 BtMG verwiesen hat (UA S. 22) , ist nicht ersichtlich, daß die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BtMG vorgelegen haben.

Da weitergehende  Feststellungen, gegebenenfalls auch zu den Voraus-
setzungen des § 73 StGB, nicht ausgeschlossen sind, war  die Sache  insoweit
zurückzuverweisen.

2. Die Verur teilung der Angeklagten  P.    auch wegen (täterschaftlichen)
Handeltreibens mit  dem  an  die  Angeklagten  K.   und  Y.   im Auftrag  des  Liefe-
ranten  "B.    "  überbrachten  Kokains  wird  von  den  Feststellungen  nicht  getr a-
gen. Daß die Angeklagte  das Bestr eben  hatte, der in sie gesetzten  Erwartung
und  ihrer  Verantwortung  gerecht  zu  werden,  begründet,  wie  der  Generalbun-
desanwalt  zutreffend  ausgeführt  hat, kein wir tschaftliches  Eigeninter esse,  das
eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigen würde.
- 4 -


Da weitergehende  Feststellungen nach den Umständen  des Falles aus-
geschlossen  sind, war  der  Schuldspruch  hinsichtlich des Besitzes von Kokain
dahin  zu  änder n,  daß  die  Angeklagte  der  Beihilfe zum  Handeltreiben  mit  Be-
täubungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge  in  Tateinheit  mit  Besitz  von  Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.  

Aus  den  vom  Generalbundesanwalt  zutreffend  hervorgehobenen Grün-
den  kann  im  Ergebnis  ausgeschlossen  werden,  daß  der  Strafausspruch  von
dem  Rechtsfehler  beeinflußt war, denn wegen des  tateinheitlich verwirklichten
Delikts war der anzuwendende Strafrahmen nicht berührt.  

Auch  die  Einziehungsanordnung  gegen  die  Angeklagte  P.     begegnet
keinen  rechtlichen  Bedenken,  weil  sie  ihr  Mobiltelefon  zur   Dur chführung  der
konkr eten  Tat  eingesetzt  hat.  Die  weitergehende  Revision  war  daher  gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Rissing-van Saan                                  Otten                                          Rothfuß

                                     Fischer                                      Roggenbuck



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de