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BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 5 StR 463/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.12.2004 - 5 StR 463/04
5 StR 463/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
 
 vom 8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 -


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004
beschlossen:
 
 
 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni 2004 nach
§ 349 Abs. 4 StPO in den beiden Hauptstrafenaus-
sprüchen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
 
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
 
 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
 
 
 G r ü n d e
 
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in 57 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 31 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Str afausspruch teilwei-
se Er folg; im übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
 
1. Der Ver urteilung des Angeklagten liegen unter anderem 20 Fälle
des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seiner Tochter und
zehn Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seines Soh-
nes zu Grunde, welche das Landgericht zutreffend nach § 148 StGB-DDR
bewertet hat. Die übrigen Taten hat das Landgericht nach bundesdeutschem
Strafrecht beurteilt.

 
 
- 3 -


 Bei der Straffindung hat das Landgericht für die nach DDR- Recht zu
beurteilenden Taten zum Nachteil seiner Tochter eine Hauptstrafe von zwei
Jahren und für die Taten zum Nachteil seines Sohnes eine weitere Haupt-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und aus den beiden
Hauptstrafen mit den verhängten Einzelstr afen für die nach bundesdeut-
schem Recht zu beurteilenden Taten eine Gesamtstrafe gebildet.
 
2. Diese Vorgehensweise hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
stand. Gemäß §§ 63, 64 StGB-DDR war bei der Aburteilung mehrerer Taten
stets eine Einheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-
StGB 12 und 13). Dieser Grundsatz galt auch dann, wenn mehrere Taten
zum Nachteil unterschiedlicher Opfer zu beurteilen waren. Demnach hätte
das Landgericht für die nach DDR- Recht zu beurteilenden Taten nur eine
Hauptstrafe verhängen dürfen. Die Aufhebung der Hauptstrafen zieht die
Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
 
Der neue Tatrichter wird lediglich eine Hauptstrafe für die ersten 30
zum Nachteil der Kinder des Angeklagten begangenen Taten gemäß §§ 63,
64, 148 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und den verbleiben-
den 58 zutreffend nach bundesdeutschem Strafrecht beurteilten und rechts-
fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
 
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