BGH,
Beschl. v. 8.1.2009 - 5 StR 528/08
5 StR 528/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 14. Februar 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit Diebstahl schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen
zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, die bestehen
bleiben - aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung,
gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen ist sie
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aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat übersehen, dass nur nach dem
Zweifelsgrundsatz anzunehmen war, dass die gefährliche
Körperverletzung nicht mehr zur Durchsetzung sexueller
Handlungen dienen und mit der vorangegangenen Gewalt nicht auch die
anschließende Wegnahme gefördert werden sollte. Die
gebotene doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst die
Änderung des Schuldspruchs auf Tateinheit (vgl. BGHR StGB
§ 52 Abs. 1 in dubio pro reo 4).
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Dies zieht die Aufhebung des gesamten - für sich freilich
angesichts des Unrechtsgehalts nicht etwa schon der Höhe nach
bedenklichen - Strafausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird bei
der Strafzumessung die Einwände aus der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts zu beachten und besonders zu bedenken haben, dass
sich die vollendete sexuelle Nötigung im Grenzbereich des
Tatbestandes befand.
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