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BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - 5 StR 440/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.11.2000 - 5 StR 440/00
5 StR 440/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 21. Juni 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung,
mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Verschaffens von falschen amtlichen
Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Daneben hat es Diamanten im Gesamtwert von mehr als 1,6 Millionen USDollar
sowie neun Pässe mit falschen Personalien eingezogen. Die auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne
Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten
wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung:
Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte
- ein US-amerikanischer Staatsangehöriger - im Frühjahr 1999 wegen eines
Ermittlungsverfahrens in seinem Heimatland aufgrund des Verdachts erheblicher
Wirtschaftsstraftaten nach Italien ab. Dabei ließ er durch eine nicht näher
bekannte Person 550 Diamanten im Wert von insgesamt mehr als
acht Millionen DM aus den USA nach Italien einführen, ohne daß die eingeführten
Diamanten bei den zuständigen Zoll- bzw. Finanzbehörden gestellt
- 3 -
wurden. Hierdurch wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von
knapp drei Millionen DM hinterzogen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte ausschließlich italienische
Einfuhrumsatzsteuern hinterzogen, weil die nach Italien eingeführten Diamanten
zollfrei waren. Dies steht indes einer Aburteilung der Tat in Deutschland
nicht entgegen. Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis
5 des § 370 AO u. a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben
bezieht, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften
verwaltet werden. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in diesen
Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende
Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Tatbestände die
Erhebung von „Eingangsabgaben“ regeln und ob die entsprechenden Vorschriften
als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der
Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung
festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 - Eingangsabgaben 2). Bei der
Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Eingangsabgabe im Sinne von
§ 370 Abs. 6 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der betroffene Mitgliedsstaat
die Eingangsabgaben für die Europäischen Gemeinschaften oder
- wie hier - für sich selbst verwaltet. Auch die eigenen Eingangsabgaben
werden von dem jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht
7. Aufl. § 370 Rdn. 115; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung
und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 24b; Scholtz, Abgabenordnung
5. Aufl. § 370 Rdn. 68).
Schließlich steht auch die Tatsache, daß der US-amerikanische Angeklagte
die Tat in Italien begangen hat und auch der Taterfolg ausschließlich
dort eingetreten ist, einer Verurteilung des Angeklagten in Deutschland nicht
- 4 -
entgegen. Nach § 370 Abs. 7 AO gilt die Strafvorschrift des § 370 AO auch
für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung begangen
werden.
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