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BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 StR 492/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 StR 492/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 492/09
vom
9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Körperverletzung u.a.
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und H. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden ihnen, ebenso wie der Angeklagten B. , die ihrerseits die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen hat, die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Bei keinem der drei Angeklagten ist das Landgericht von mittäterschaftlichem Zusammenwirken ausgegangen. Aus der - für sich genommen missverständlichen - Formulierung, der Angeklagten B. seien auch die durch die Tritte des Angeklagten H. verursachten Kopfverletzungen als vorsätzlich verursacht zuzurechnen (UA 27 unten), ergibt sich für diese Angeklagte nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass an anderer Stelle im Rah-
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men der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, eine konkrete, zumindest konkludente Absprache zwischen den Beteiligten und damit ein bewusstes gemeinschaftlich zusammenwirkendes Handeln im strafrechtlichen Sinne habe nicht festgestellt werden können (UA 27 oben, 28 oben sowie 28 unten). Der Senat entnimmt vielmehr dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer der Angeklagten B. die schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen für das Tatopfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zugerechnet hat. Das ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn es genügt insoweit, wenn die Tatfolgen ihrer Art und ihrem Gewicht nach im Wesentlichen erkennbar waren (BGH, Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, Tz. 4 m.w.N.). Die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf den Angeklagten H. aufgeworfene Frage, ob diesem sämtliche Verletzungen mit allen Folgen für das Opfer (nur) dann hätten zugerechnet werden können, wenn er - was das Landgericht gerade nicht festgestellt hat - als sukzessiver Mittäter gehandelt hat, stellt sich nicht. Denn die Strafkammer führt insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass, selbst wenn H. nicht alle Verletzungen selbst verursacht haben sollte, er bewusst und gewollt in brutaler Weise auf ein auch nach seiner Vorstellung durch die vorangegangenen Gewalthandlungen schon erheblich vorgeschädigtes Opfer eingewirkt hat, so dass das gesamte Verletzungsbild auch als
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Ergebnis seines Handelns anzusehen und ihm deshalb zuzurechnen ist.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer



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