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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 412/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 4 StR 412/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 412/06
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: Anstiftung zum Mord
zu Ziff. 2.: Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9.01.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Hinblick auf den Angeklagten B. die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3 und 4).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible



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