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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 5 StR 489/06
5 StR 489/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.01.2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in 13 Fällen und versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten“ verurteilt worden.
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Hinsichtlich der „entsprechenden Gründe“ hat die Strafkammer „auf das angesiegelte Urteil des Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt nicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein muss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verweisen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 2).
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Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstrafen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR 338/01).
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Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber
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hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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