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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 550/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - 5 StR 550/06
5 StR 550/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.01.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger



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