Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 176/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 176/04
vom
9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Gera vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den
Mitangeklagten E. betrifft,
a) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf Diebstahlstaten
b) in den Gesamtstrafaussprüchen
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten
E. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch
blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W. zusätzlich tat-
3 -
einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden
und gegen den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten W. mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen
für die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen. Der Generalbundesanwalt
hat insoweit ausgeführt:
"Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der Beschwerdeführer
und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22). Aus der Gartenlaube
der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister,
aus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen Radiorekorder,
über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen
werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der Radiorekorder die Wertgrenze
von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen Gartenlauben
fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß
der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von
§ 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alkoholmengen
im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im
Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht übersteigt
(Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der
Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüglich
der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der
- 4 -
Fall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf über
25 € ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung.
Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getroffenen
Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders
schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten insoweit
dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht
sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den Beschwerdeführer
günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe
müssen deshalb erneut zugemessen werden.
Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der entsprechenden
Versuche."
- 5 -
Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem Mitangeklagten
betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen ebenfalls
dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten
Umfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO, die auch
dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich derselben
Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom
21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
Bode Detter Otten
Ri'inBGH Roggenbuck ist durch
Urlaub an der Unterschrift
gehindert.
Rothfuß Bode



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de