BGH,
Beschl. v. 9.11.2006 - 5 StR 453/06
5 StR 453/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.11.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.11.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 7. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Bundesanwaltschaft
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, den
angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuheben und stattdessen diesen
Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieser
dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die
Finanzierung der Kurierfahrt und den damit verbundenen Aufenthalt in
Deutschland gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1
Satz 1 StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag „für
die Tat“ erlangt. Ob dieses Geld darlehensweise gegeben
wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem für
die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde
liegenden Bruttoprinzip, das verbietet, mit der Verfallssumme
verbundene anderweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. W.
Schmidt, Gewinnabschöpfung 2006 Rdn. 436). Im Übrigen
bestünde hier ein Rückzahlungsanspruch schon deshalb
nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der Kurierfahrt ausgereicht
wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen werden
können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im
Ergebnis gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden
hätte, bedarf dann keiner Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler
des Landgerichts ist jedenfalls nicht erkennbar.
- 3 -
Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung
der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die
Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO
gestützt hat. Da hier die angeordnete Sanktion,
nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages
unverändert blieb und lediglich seine rechtliche
Begründung ausgewechselt werden sollte, hat die
Bundesanwaltschaft bei richtigem Verständnis der Sache einen
Antrag auf unbeschränkte Verwerfung gestellt.
Basdorf Häger Gerhardt
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