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BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 StR 359/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 359/03
vom
9.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9.10.2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 25. März 2003
1. dahingehend geändert, daß der Angeklagte des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des versuchten
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und
des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
in sechs Fällen schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, versuchten sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch von
Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den
aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
in den Fällen 1/2, 3, 4, 5, 6 (Versuch) und 7 der Anklageschrift kann
keinen Bestand haben, da insoweit - wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Soweit
der Generalbundesanwalt in seinem Antrag die Anzahl der verbleibenden tateinheitlich
verwirklichten Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
mit einem (statt richtig: zwei) bezeichnet hat, steht dies der Entscheidung
im Beschlußwege nicht entgegen, da es sich - wie die Antragsbegründung
zeigt - ersichtlich um einen Zählfehler handelt.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche.
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht
in diesen Fällen ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB
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auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, da es im Rahmen der Strafzumessung
ausdrücklich als strafschärfend gewertet hat, „daß der Angeklagte in vielen
Fällen sowohl den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs (eines Kindes) als
auch den des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte“ (UA 31).
3. Der Strafausspruch kann aber auch im übrigen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat nämlich bei der Bemessung der Einzelstrafen und
der Gesamtstrafe als straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte
„über die hier festgestellten Straftaten hinaus zahlreiche weitere sexuelle
Übergriffe auf die Geschädigte vorgenommen hat, die jedoch als einzelne,
voneinander abgrenzbare Straftaten nicht haben konkretisiert werden können“.
Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es
zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch
weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHR StGB § 54
Serienstraftaten 2 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, daß die weiteren Taten
prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem wesentlichen
Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende
Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten
ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR aaO; BGH NStZ-RR 1997,
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130). Nach den hier getroffenen Feststellungen bleibt es indes völlig offen,
welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Taten
hinaus noch begangen hat.
Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing
Prof. Dr. Kuckein ist urlaubsbedingt
verhindert zu unterschreiben
Maatz  



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