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BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 341/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 4 StR 341/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 341/08
vom
9.9.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.9.2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1.4.2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer



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