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BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 10.3.2005 - 3 StR 245/04
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
__________________
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unterstützungshandlung
im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt,
wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen
Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen.
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Verteilen
von Vereinszeitungen.
BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 - LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 245/04
vom
10.03.2005
in der Strafsache
gegen
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wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen
Vereins u. a.
- 3 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 17. Februar 2004 dahin geändert, daß der
Angeklagte wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts
eines verbotenen Vereins in Tateinheit mit Hausfriedensbruch
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
17 € verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützens des organisatorischen
Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot
in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu
einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 € verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg und ist im übrigen unbegründet.
- 5 -
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist seit Jahren Anhänger
der Organisation "Kalifatsstaat". Dieser radikal islamistische Verein
wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember
2001 verboten und der Sofortvollzug des Verbots angeordnet. Die Klage des
Vereins gegen die Verbotsverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen.
Vor dem Erlaß der Verbotsverfügung verbreitete der "Kalifatsstaat" sein
Gedankengut über eine wöchentlich erscheinende verbandseigene Zeitung.
Seit Januar 2002 gab der Verein - wiederum wöchentlich erscheinend - eine
Zeitung mit anderem Namen heraus, die die Ziele des Vereins mit allen Ideen
weiterhin vertrat. In Kenntnis des Verbots ließ sich der Angeklagte - wie er es
bereits seit 1998 getan hatte - die einzelnen Ausgaben dieser Zeitung in jeweils
höherer Stückzahl zusenden, hielt sie vorrätig und verteilte sie. Ferner
unternahm er Hausbesuche, um weitere Anhänger für den "Kalifatsstaat" zu
gewinnen.
Am 11. Juni 2002 erschien der Angeklagte trotz eines bestehenden
Hausverbots in der Praxis des Dr. Ö. , nachdem er bereits zuvor eine Zeitschrift
in den Briefkasten des Arztes geworfen hatte. Er legte im Wartezimmer
mehrere Zeitschriften auf einen Tisch, um auf diese Weise deren Inhalt anderen
Patienten zugänglich zu machen.
Eine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 26. Juli 2002
ergab, daß dieser insgesamt 309 Exemplare - von einer Ausgabe bis zu 90
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Stück - der im Laufe des Jahres 2002 durch den "Kalifatsstaat" herausgegebenen
Wochenblattes sowie mehrere hundert Exemplare aus den Jahren 1998
bis 2001 vorrätig hielt.
2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt ohne nähere Begründung
rechtlich als zwei selbständige im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Fälle
der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen
Vereins, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet.
II.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu recht wegen Unterstützung
des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG verurteilt.
1. Der "Kalifatsstaat" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem
Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition
dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der Revision
ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil nähere Darlegungen zum
Fortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen läßt. Seine
Feststellung kann aber der Gesamtheit der Urteilsgründe noch mit hinreichender
Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen
des Landgerichts, nach denen der Angeklagte auch nach Erlaß der Verbotsverfügung
für den "Kalifatsstaat" unterstützend tätig war, ihn in Kenntnis des Verbots
unterstützte oder Hausbesuche durchführte mit dem Ziel, weitere Anhänger
für den verbotenen Verein zu gewinnen, daß der "Kalifatsstaat" - nach Überzeugung
der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der Um-
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stand, daß der "Kalifatsstaat" die verbandseigene Zeitung bereits seit 1998
herausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die Verbotsverfügung in der
Lage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots handelte es sich
um eine regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit einer beträchtlichen
Auflage, wie etwa der sich aus dem Urteil ergebende Umstand zeigt, daß
der Angeklagte von einer Ausgabe bis zu 90 Exemplare vorhielt. Es wurde lediglich
der Name der Zeitung geändert, die Zeitschrifteninhalte waren gleichartig.
In den Beiträgen werden jeweils Ziele und Gedankengut des Vereins, insbesondere
die Errichtung eines weltumspannenden islamisch geprägten Staates
mit Kaplan als politischem Oberhaupt und die Unvereinbarkeit der demokratischen
Staatsform mit dem Islam, weiterhin unverändert vertreten. All dies
und die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und Verbreitung einer
Wochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das Landgericht ersichtlich
Gründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe ein Bild des "Weitermachens" (vgl. dazu - u. a. auf die Identität
der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend - BGH NStE
VereinsG § 20 Nr. 3).
2. Der Angeklagte hat den organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen
Vereins in tatbestandsmäßiger Weise unterstützt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG
setzt lediglich voraus, daß das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung
des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für
den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen.
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a) Gegenstand der Unterstützung muß der organisatorische Zusammenhalt
sein; nicht ausreichend ist eine die verbotene Organisation nur allgemein
unterstützende Handlung. Der Gesetzgeber hat mit der differenzierenden Ausgestaltung
der Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts zum Ausdruck gebracht,
daß nicht jede Unterstützung einer Vereinigung ausreicht, auch deren
organisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Dies zeigt ein Vergleich der § 20
Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, § 84 Abs. 2 StGB und § 85 Abs. 2 StGB, die ein Unterstützen
des organisatorischen Zusammenhalts voraussetzen, mit den § 129
Abs. 1, § 129 a Abs. 5 StGB, die lediglich eine Unterstützung der Vereinigung
verlangen. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der Vereinigung mit der Unterstützung
ihres organisatorischen Zusammenhalts verbietet sich also. Daher
muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den organisatorischen
Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organisationsbezogenen
Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR
389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312, 315).
Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26, 258,
260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Bedeutung"
nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine Tathandlung
erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organisatorischen
Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es
für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im
Einzelfall bedürfe. Mit den zitierten Urteilspassagen sollte jedoch lediglich auf
die Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt und solche Unterstützungshandlungen
aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden werden,
von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den
organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann
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(vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88). Indes wird dadurch nicht vorausgesetzt,
daß der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen
Erfolg erzielt.
Dies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die
- ebenso wie die unter dem Titel "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats"
im StGB enthaltenen Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts - als
abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 85 Rdn. 1 und § 84 Rdn. 2; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 1;
Steinmetz in MünchKomm StGB § 85 Rdn. 2) und demnach keinen aufgrund
der Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne zu verlangen,
daß die Tathandlung zu einem meßbaren Nutzen, etwa einer Stärkung
oder Festigung des organisatorischen Zusammenhaltes geführt haben muß,
widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter
verursachten meßbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt (BGHSt 20,
90). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein solcher Nutzen
nicht feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verläßlichen
Maßstab.
b) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, daß die
auf Dauer angelegte Übernahme einer Funktion innerhalb der Verteilerorganisation
sowie die Ausübung der Verteilertätigkeit nicht nur die verbotene Vereinigung
allgemein unterstützen, sondern darüber hinaus geeignet sind, ihren
organisatorischen Zusammenhalt zu fördern und auf einen organisationsbezogenen
Erfolg abzielen.
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Die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung, die nach ihrem Sinn
und Zweck stets auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisatorischen
Zusammenhalts eines Vereins dient, bliebe ohne Verteilung der Druckwerke,
die sich nur mit einem dauerhaft organisierten Netz von Verteilungsstellen
bewältigen läßt, wirkungslos. Es liegt auf der Hand, daß diejenigen, die sich
als Teil dieser Verteilerorganisation zur Verfügung stellen, dadurch einen zur
Förderung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts geeigneten
Beitrag leisten, zumal eine Verteilung der Vereinspublikationen für die Organisation
bewirkt, daß ihre Arbeit und Ziele sowohl innerhalb der Vereinigung als
auch nach außen hin dargestellt und verbreitet werden. Bei einer verbotenen
Organisation kommt hinzu, daß das regelmäßige Erscheinen der Vereinszeitung
allen Empfängern verdeutlicht, daß der organisatorische Zusammenhalt
weiterhin vorhanden ist und - trotz des Verbotes - aufrechterhalten wird. Deshalb
unterstützt derjenige, der sich der Verteilerorganisation über längere Zeit
als regelmäßiger Empfänger und Verteiler von Vereinszeitungen in größerer
Zahl zur Verfügung stellt, organisationsbezogen den Verein und seine Führung
unmittelbar und trägt mit seiner Tätigkeit innerhalb des konspirativen Apparates
dazu bei, die Organisation in ihrem Kern aufrechtzuerhalten (vgl. Paeffgen
in NK-StGB § 84 Rdn. 17).
Durch das Verteilen der Zeitungen werden Inhalte, Gedankengut und
Auffassungen des Vereins, die Tätigkeiten, Pläne und Zielsetzungen der Führung
des Vereins und seiner Organe dargestellt, vermittelt und verbreitet, die
verbotene Vereinigung in ihren Bestrebungen gefördert sowie gleichzeitig ein
Beitrag dazu geleistet, neue Mitglieder oder an den Vereinszielen bislang nicht
interessierte Dritte zu gewinnen. Auch die Verteilertätigkeit zielt damit - ebenso
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wie die Übernahme einer Funktion innerhalb des Verteilernetzes - darauf hin,
die Organisation zu unterstützen und zu festigen (vgl. BGHSt 26, 260, 264).
c) Daran gemessen können die Feststellungen des Landgerichts, daß
der Angeklagte Vereinszeitungen vorrätig gehalten, in den Briefkasten des
Zeugen Dr. Ö. eingeworfen und in dessen Praxis ausgelegt hat, für sich betrachtet
den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zwar nicht tragen.
Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils,
daß der Angeklagte die Rolle eines Zeitschriftenverteilers im dargestellten Sinne
dauerhaft übernahm und ausübte, so daß die rechtliche Würdigung des
Landgerichts, der Angeklagte habe den organisatorischen Zusammenhalt des
Vereins "Kalifatsstaat" unterstützt, im Ergebnis zutrifft.
III.
1. Nach diesen Maßstäben liegt nur eine Unterstützungshandlung durch
Übernahme und Ausübung der Verteilerfunktion vor; tateinheitlich tritt der
rechtsfehlerfrei festgestellte Hausfriedensbruch hinzu. Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs,
die ohne Einfluß auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt,
bestehen bleiben. Der Senat kann zum einen angesichts der Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten
Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verurteilt
worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung angenommen
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hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch
bei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2. Dezember 2004
- 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es angesichts
der sich über Jahre erstreckenden Aktivitäten des Angeklagten für den
Verein nahe gelegen hätte, sich mit der Frage, ob es sich bei ihm um ein Mitglied
der verbotenen Vereinigung gehandelt hat, näher zu befassen und sich
nicht mit der - in ihrer sachlichen und rechtlichen Bedeutung unklaren - Feststellung
zu begnügen, daß der Angeklagte "Anhänger" der Organisation war.
Denn die Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts stellen nicht auf eine formelle
Mitgliedschaft des Täters ab, sondern verstehen den Mitgliedsbegriff materiell,
so daß bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der seinen Willen
der Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke
tätig wird (vgl. BGHSt 18, 296, 300; BGH NJW 1960, 1772, 1773; Tröndle/
Fischer, StGB 52. Aufl. § 84 Rdn. 4, § 85 Rdn. 2, § 129 Rdn. 24; Laufhütte in
LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 8, § 85 Rdn. 7 jeweils m. w. N.). Im Falle einer Mitgliedschaft
hätte sich der Angeklagte - ausgehend von den weiteren Feststellungen
des Landgerichts - im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG als Mitglied betätigt
(vgl. dazu Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG Rdn. 11, 12) und sich
damit nach dieser Vorschrift strafbar gemacht.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler
bedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf
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Becker Hubert



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