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BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 10.11.2004 - 5 StR 403/04
5 StR 403/04
BUNDESGERICHTSHOF
 
IM NAMEN DES VOLKES
 
 URTEIL
 
vom 10. November 2004
in der Strafsache
gegen
 
 
 
1.  
 
 
2.  
 
 
 
3.  
 
 
 
 
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
 
 
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. No-
vember 2004, an der teilgenommen haben:
 
Richter Basdorf  
 als Vorsitzender,
 
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
 
      als beisitzende Richter,
 
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof  
 
      als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 
Rechtsanwalt I
 
 als Verteidiger des Angeklagten C           ,
 
Rechtsanwalt K
 
      als Verteidiger des Angeklagten L                 ,
 
Justizhauptsekretärin  
 
      als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
 
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für Recht erkannt:
 
 
 Die  Revisionen  der  Staatsanwaltschaft  gegen  das  Urteil
des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2004  werden mit der
Maßgabe  verworfen,  daß  der  Angeklagte  C                  in  
Fall  II  1  der Urteilsgründe wegen  Beihilfe zum versuchten
schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit
Waffen verurteilt ist.
 
Die Kosten der  Rechtsmittel und  die hierdurch den  Ange-
klagten  entstandenen  notwendigen  Auslagen  fallen  der
Staatskasse zur Last.
 
 - Von Rechts wegen -
 
 
 G r ü n d e
 
 Das Landgericht hat den Angeklagten Ko                   wegen versuch-
ten  schweren  Raubes  und  wegen  Diebstahls  mit  Waffen  in  Tateinheit  mit
Wohnungseinbruchdiebstahl  zu  einer   Gesamtfreiheitsstrafe  von  drei  Jahren
und sieben Monaten, den Angeklagten C          wegen Beihilfe zum versuch-
ten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl  mit Waffen in Tatein-
heit  mit  Beihilfe  zum Wohnungseinbruchdiebstahl  zu  einer  Gesamtfreiheits-
strafe  von  zwei  Jahren  und  drei  Monaten  und  den  Angeklagten  L               
wegen  Beihilfe  zum  versuchten  Diebstahl  und  wegen  Beihilfe  zum  Woh-
nungseinbruchdiebstahl  zu  einer  Gesamtfreiheitsstrafe  von  einem  Jahr  und
sechs  Monaten  verurteilt.  Mit  ihren  auf die  Sachr üge  gestützten  Revisionen
r ügt  die Staatsanwaltschaft,  daß  die Angeklagten  C                  und L               
jeweils nur als Gehilfen  verurteilt  worden sind. Im  Hinblick  auf  das  von  den
Angeklagten Ko                        und C              begangene Raubdelikt bean-
 
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standet  sie,  daß  die  Strafkammer  insoweit  einen  minder  schweren  Fall  im
Sinne  des  § 250  Abs. 3  StGB  angenommen  hat.  Die Rechtsmittel, die  vom
Generalbundesanwalt  nicht  vertreten  werden, haben  keinen  Erfolg.  Das  Ur-
teil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.  
 
1.  Es  begegnet  keinen  durchgreifenden  Bedenken,  daß  die  Straf-
kammer die Angeklagten C            und L            im Fall II 1 nur wegen Beihil-
fe  zum  versuchten  schweren  Raub  bzw.  zum  versuchten  Diebstahl  und  im
Fall II 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat.  
 
Mittäter ist, wer  nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen
Tatbeitrag der art  in  eine  gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein  Beitrag als
Teil  der  Tätigkeit  des  anderen  und  umgekehrt  dessen  Tun  als  Ergänzung
seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges  Verhält-
nis  zur  Tat  hat,  ist  nach  den  gesamten Umständen,  die  von  seiner  Vorstel-
lung  umfaßt  sind,  in  wertender  Betrachtung  zu  beur teilen.  Wesentliche  An-
haltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Tater folg, der Um-
fang der Tatbeteiligung  und die  Tatherr schaft  oder wenigstens  der Wille  zur  
Tatherrschaft  sein (vgl. BGHSt  37,  289,  291 m.w.N.).  In Grenzfällen hat der  
Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Be-
urteilungsspielraum er öffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der
Tatrichter  die  genannten  Maßstäbe erkannt  und den Sachverhalt vollständig
gewürdigt hat,  so  kann das gefundene Ergebnis  vom  Revisionsgericht  auch
dann  nicht  als  rechtsfehlerhaft  beanstandet  werden,  wenn  eine  ander e  tat-
r ichterliche  Beurteilung  möglich  gewesen  wäre  (vgl.  BGH  NStZ  1984,  413,
414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.).
 
Gemessen  an  diesen  Maßstäben ist die  Entscheidung des  Landge-
r ichts vertretbar, da die Strafkammer neben anderen Gesichtspunkten insbe-
sondere auf  die Rollenverteilung und den damit  einhergehenden Mangel an
Tatherrschaft  bei  den  als  Beihilfe  gewerteten  Tatbeiträgen  abgestellt  hat.
Daß  eine  abweichende  tatrichterliche Wertung, die sich  am arbeitsteilig um-
 
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gesetzten Ziel der  Beuteerlangung  ausrichtete, nähergelegen hätte,  berech-
tigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
 
Im Fall II 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene (UA S. 23)  
Ausurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit
Waffen bei dem Angeklagten C             nach, was strafzumessungsrechtlich
ohne Auswirkung bleibt.
 
2. Es  begegnet ebenfalls  keinen Bedenken, daß die Strafkammer  in
Fall II 1 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten Ko                    und
C          einen minder schweren Fall des  Raubes im Sinne  von  §  250  Abs. 3
StGB angenommen hat.
 
Die  Strafzumessung,  zu  der  auch  die  Frage  gehört,  ob  ein  minder  
schwerer  Fall  vorliegt, ist  grundsätzlich  Sache  des  Tatrichters.  Es  ist  seine
Aufgabe,  auf  der  Grundlage  des  umfassenden  Eindrucks,  den  er  in  der
Hauptverhandlung von der Tat  und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen
und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-
wicht  beimißt,  ist  im  wesentlichen  seiner  Beurteilung  überlassen  (st.  Rspr.;
vgl.  nur  BGHSt  3,  179;  24,  268;  BGHR  StGB  §  177  Abs.  5  Strafrahmen-
wahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst
vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem  Tatrichter  bei seiner  Entschei-
dung  ein  Rechtsfehler  unterlaufen  ist  (vgl.  BGHSt  29,  319,  320;  BGH  StV
2002, 20; BGH, Ur t. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der  
Fall.  Nach  dem  aufgezeigten  Prüfungsmaßstab  zeigen  auch  die
 
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Einzelausführungen  der  Revisionen  keinen  Rechtsfehler  auf.  Das  Landge-
r icht  hat  sich  ersichtlich bei  beiden Angeklagten - wenngleich  die Urteilsbe-
gründung, den Gehilfen C            betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist
( UA S. 26  f.) - maßgeblich vom Vor liegen des  vertypten  Milderungsgrundes
des Versuchs leiten lassen.
 
 Basdorf          Häger          Gerhardt
 
Raum          Br ause 



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