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BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 12.1.2005 - 2 StR 229/04
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30
1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters,
der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden
Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben
anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige
Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals
der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus
Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte
Anstiftung zum Mord gegeben.
BGH, Urteil vom 12.01.2005 - 2 StR 229/04 - LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
- 2 -
URTEIL
2 StR 229/04
vom
12.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Totschlag
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Kassel vom 10. November 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten
H. betrifft.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag
zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt
mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt
im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts.
Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord
und hält bei ihm das Merkmal der Habgier für gegeben.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten "nur" wegen
Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der
sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht
dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und sonstige
niedrige Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft (II 2 bis 4).
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Zudem hat das Landgericht verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann,
wenn für ihn selbst die Habgier nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur Anstiftung
zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus Habgier
schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte,
der Täter werde aus Habgier handeln (II 5).
I.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
a) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise geraten.
Die Eheleute wollten sich trennen. Die damals 7-jährige Tochter
N. lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Trennungsjahres
beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit
über ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutreffende
Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau
hieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen.
Die vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten
zu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter
bei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, während
das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb.
b) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der
Scheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß
er seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten
seiner Nichte, den Mitangeklagten Z. sinngemäß darauf an, ob er jemanden
wisse, "der sich mit Mord auskenne". Er wollte Z. veranlassen, eine zur Tatausführung
geeignete Person zu suchen. Erklärend fügte er hinzu, er wolle nicht,
daß man ihm seine jüngste Tochter N. wegnehme. Z. kannte zwar nieman-
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den, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nutzen,
sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich
daher umhören. Der Angeklagte übergab Z. im April 2002 500 Euro als "Anschubfinanzierung"
und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte,
wenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der Angeklagte
nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie die Tat auszuführen sei.
Später drängte er Z., die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil
sie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der Angeklagte
wiederholt nach, ob Z. schon Erfolg gehabt habe. Als Tätigkeitsnachweis
für den Angeklagten fertigte Z. Fotos vom Wohnhaus des Tatopfers und
der Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem
Angeklagten.
c) Schließlich fragte Z. den späteren Täter, den 21-jährigen R. B.,
mit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei etwas
Geld verdienen wolle. B. verneinte, war aber selbst an einem Nebenverdienst
interessiert. Z. lehnte das zunächst ab, weil B. an einer Störung der
Feinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich
entschloß er sich aber doch, B. zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen,
daß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden
müsse, weil sie von ihrem Mann Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem
gemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen,
für die Tötung Geld zu zahlen. Z. gab B. zusätzliche Hinweise zur Tatausführung.
d) B. ging auf Z.'s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen.
Wesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, Z. zu Hilfe zu
kommen und so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat
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beschleunigen. Deshalb ließ er Z. zu einem Treffen in seine Wohnung in der
Nähe von Kassel kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei
und zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage
B.'s erklärte Z., er habe eine Person gefunden, nannte aber B.'s Namen nicht.
Z. meinte, der Angeklagte müsse 10.000 bis 15.000 Euro investieren. Der Angeklagte
wollte aber nur 1.000 bis 1.500 Euro zahlen und übergab Z. 1.000
Euro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem
Stand der Vorbereitungen. Z. versicherte, alles laufe nach Plan. Am 5. Juni
2002 traf Z. nochmals mit B. zusammen und besprach Einzelheiten der Tatausführung.
Zur Deckung der Reisekosten ließ er B. von einem Bekannten geliehene
100 Euro aushändigen.
e) B. fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei Kassel, wo er
am 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öffnete Frau H., das Tatopfer,
arglos die Haustür und fragte B., was er wünsche. B. stach sofort mit einem
Messer auf Frau H. ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in
Brust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte
zum Tod. B. floh vom Tatort und fuhr nach Hause. Telefonisch bestätigte er Z.
die Tatausführung. Z. übergab B. alsbald die Belohnung von 1.000 Euro. B.
zahlte mit dem Geld Drogenschulden und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa.
f) Der Haupttäter B. wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechtskräftig
wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau H.
heimtückisch getötet hat.
In dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten H. hält das
Landgericht in bezug auf B. weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale
nicht für gegeben. B. habe nicht aus Habgier getötet. Die Aussicht auf eine
Entlohnung sei für B.'s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen.
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Bei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das Gesamtgepräge
einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen.
g) Z. wurde durch dasselbe Urteil wie der Angeklagte H. rechtskräftig
wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß der Anstiftervorsatz
bei Z. die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe.
h) Auch bei dem Angeklagten H. hat sich der Anstiftervorsatz nach
Ansicht der Schwurgerichtskammer nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke
erstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausführung
gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten Z. -
schlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte
habe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den
Tatumständen gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung
eines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das
Landgericht ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal
der Habgier verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß
der Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekannte
Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin aus Habgier, begehen,
führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu
verurteilen sei. B. habe weder aus Habgier getötet, noch ein sonstiges täterbezogenes
Mordmerkmal verwirklicht.
II.
Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich lediglich der
Anstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht,
begegnet durchgreifenden Bedenken.
- 9 -
1. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und Totschlag
zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; vgl.
hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB
26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.).
Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß
auf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB anwendbar
ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein ausscheidet.
Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der
Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzessorisch
nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. BGH NJW 1982, 2738; ebenso
NStZ 1996, 384, von Otto <JK 1997 StGB 211/30> und Engländer <JA 2004,
410, 411> aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim
Täter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß
der Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines Mordmerkmals beim Täter
umfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist
dagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom
Täter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten
Gruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht
aufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer
(§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene Merkmal
ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach
§ 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die Fälle,
in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene
Mordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. BGHSt 23,
39; zust. Jakobs NJW 1970, 1089; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner
Teil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. Arzt JZ 1973, 681; zu "gekreuzten Mordmerkmalen"
bei Täter und Teilnehmer vgl. auch Eser aaO Rdn. 54; Tröndle/Fischer
- 10 -
aaO Rdn. 43; Engländer JA 2004, 410; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil
§ 2 Rdn. 41; Küper JZ 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerkmal
verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen;
das Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Soweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es
dagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine
Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl.
Jähnke, Eser und Tröndle/Fischer jeweils aaO). Der Anstifter wird daher nach
§§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirklicht
und der Vorsatz des Anstifters sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser Vorsatz,
kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten einen
Anstiftervorsatz in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl.
BGHSt 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lückenhaft
und läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit einen unzutreffenden
Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht angezweifelten
Angaben des Mitangeklagten Z. hatte der Angeklagte keine detaillierten
Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal gewesen,
wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert.
Der Angeklagte habe mithin keinerlei Detailkenntnisse von der Tatausführung
und den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch B. haben können.
Der Anstiftervorsatz des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene Merkmal
der Heimtücke umfaßt.
Bei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß für den Anstifter
auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 616 m.
Anm. Roxin). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die
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in Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es genügte
vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem
Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder
eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.; BGH,
Urt. vom 6. November 2002 - 2 StR 289/02). Das lag hier nahe, denn dem Angeklagten
war es "egal", wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die
Tötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in
einer offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem
Angeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vorgehen
werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der
Anstiftervorsatz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in
ihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit,
daß das Landgericht bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen
bedingten Anstiftervorsatz des Angeklagten auch in bezug auf die heimtückische
Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen
Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre.
3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Haupttäter B.
das täterbezogene Merkmal der Habgier verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung
nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst
stellt das Landgericht fest, B. habe selbst Interesse an dem von Z. für die Tatbegehung
in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ablehnung
des Z. nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienstmöglichkeit
wahrzunehmen. Deshalb habe er Z. von sich aus nochmals hierauf
angesprochen (UA S. 27). Später dagegen nennt das Landgericht als wesentlichen
Beweggrund für die Tatbereitschaft des B., er habe Z. zu Hilfe kommen
und beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein
Ansehen bei Z. zu stärken (UA S. 29). Bei der rechtlichen Würdigung der Tat
- 12 -
des B. hält das Landgericht Habgier nicht für gegeben, weil bei B. an der Tatausführung
weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge
einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen. Habgier liege bei einem Motivbündel
nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit
bewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe B.
aber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die
Belohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals
von Z. um Hilfe gebeten worden sei und daß er Z. einen Gefallen haben tun
wollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern (UA S. 222). Diese Erwägungen
zur Tatmotivation des B. sind nicht miteinander zu vereinbaren, jedenfalls
hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des B.
einerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentliche
Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich B. in beengten
finanziellen Verhältnissen befand (UA S. 8) und die Belohnung alsbald
nach der Tat zur Begleichung von Drogenschulden und für persönliche Anschaffungen
ausgegeben hat (UA S. 42).
4. Das Landgericht hat des weiteren übersehen, daß die Tat des gesondert
verurteilten B. auch dann, wenn die Habgier für ihn nicht bewußtseinsdominant
gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das
Handeln des B. als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es
sich um eine "Auftragstötung", bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des
Tatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbindung
ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis
dieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person annimmt,
handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn
- wie hier - ein "nachvollziehbarer" Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststellung
des Landgerichts, der Haupttäter B. habe das Tatopfer getötet, um dem
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von ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein (UA
S. 222) kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist gerade
die Tötung eines Menschen aus "Gefälligkeit" Ausdruck einer besonders
verachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter Z. dem Täter
B. für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und
Schwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kind) sind nicht geeignet, die
Niedrigkeit des Tatmotivs in der Person des Täters auszuräumen. Die Umstände,
die die Tat des B. zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen,
waren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er wußte,
daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann
jedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehefrau
töten würde. Das Landgericht hätte daher das täterbezogene Merkmal der
sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35,
347, 351; BGH StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 - 2 StR
206/04) sowohl bei dem Haupttäter B. als auch beim Angeklagten näher prüfen
und erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen.
Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den früheren Mitangeklagten
B. in dem gegen ihn ergangenen Urteil wegen Heimtückemordes verurteilt
hat und nicht auch Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe festgestellt
hat. Das gegen B. ergangene Urteil besitzt Rechtskraftwirkungen nur in
bezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von B. verwirklichten
Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten H. im vorliegenden
Urteil nicht.
Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem Angeklagten
nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund
vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim
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Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt vielmehr,
daß die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind
(vgl. BGHSt 23, 39, 40; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62; Eser in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 211 Rdn. 43 jeweils m.w.N.). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls
aus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstiftete.
Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der
Strafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehefrau
sei zur Erziehung der Tochter N. nicht in der Lage und er müsse Gegenmaßnahmen
ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen,
entbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem
übersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber seiner
Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen,
daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn N. bei ihrer Mutter
aufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen
Fähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem Familiengericht
kein Gehör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um
seine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter N. unter Negierung elementarster
Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9-jährigen
Kind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Ausdruck
seines Egoismus zu werten (UA S. 239). Daß der Angeklagte möglicherweise
glaubte, durch die Tat auch "zum Wohle des Kindes zu handeln", steht
der Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bisherigen
Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten
bestimmend war.
Danach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter B. als auch der
Angeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehan-
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delt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum
Mord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenverschiebung
nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre.
5. Soweit das täterbezogene Merkmal der Habgier in Betracht kommt, ist
das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolgten
Haupttäters B. zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm Habgier als bewußtseinsdominantes
Mordmerkmal nicht vorlag (UA S. 222 f.). Fehlt das täterbezogene
Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter
verwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben II 1) eine
Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann
"lediglich" der Anstiftung zum Totschlag schuldig.
Das Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausgeurteilten
Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung
zum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich - wovon auch das
Landgericht ausgeht (UA S. 236) - vorstellte, daß die von ihm veranlaßte Auftragstötung
allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus Habgier
begangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbestands
hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch
bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können.
III.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem
Tatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und welche Mordmerkmale dem
Angeklagten als Anstifter zuzurechnen sind.
Rissing-van Saan Detter Bode
- 16 -
Rothfuß Roggenbuck



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