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BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 12.7.2005 - 1 StR 65/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 65/05
vom
12.07.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.07.2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- für den Angeklagten Ha. L. -
Rechtsanwalt
- für die Angeklagte H. L. -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 8. Oktober 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten
Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt.
Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen wissentlicher
schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB, der eine Mindestfreiheitsstrafe
von drei Jahren vorsieht, und wegen tateinheitlich angeklagter Mißhandlung
von Schutzbefohlenen im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt ver-
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treten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen
bedarf es daher nicht.
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Das Tatopfer ist die am 29. August 1988 geborene jüngste Tochter
E. der Angeklagten. Sie hat zwei inzwischen erwachsene Schwestern
Ev. und Ey. . Ab Juli 1997 wohnte die Familie nach Verlust ihres Eigenheims
in verschiedenen Ferienhäusern. Sie schottete sich nach außen hin ab.
Alle drei Töchter gingen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Schule. Deshalb
schalteten sich die Jugendämter ein. Im Jahre 1999 verbrachten die Töchter
auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes ca. vier Monate in einem Jugendheim.
Bereits damals wurden schwere psychopathologische Störungen
und Fehlernährung festgestellt. Ende September 2000 wurden die minderjährigen
Töchter, nach Entziehung der elterlichen Sorge, in einer geschlossenen
jugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht. Alle drei litten an einer psychiatrischen
Erkrankung. Bei der 17jährigen Ev. wurde ein Körpergewicht
von 28,6 kg, bei der 15jährigen Ey. ein solches von 32,6 kg und bei der
12jährigen Er. eines von 24,8 kg festgestellt. Sie wurden notfallmäßig in verschiedene
Kinderkliniken verlegt. Dort mußten sie intravenös oder mittels Magensonde
ernährt, teils auch künstlich beatmet werden. Bei E. zeigten sich
verlangsamte Reaktionen und fehlende Urinausscheidung. Am 24. Dezember
2000 durften die Eltern ihre Kinder besuchen und entführten sie alle drei. Aufgrund
einer polizeilichen Fahndung wurde die Familie am 12. Januar 2001 ausfindig
gemacht. Die Eltern verbüßten mehrere Monate Untersuchungshaft. Die
Kinder kamen wieder in Kliniken. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens erhielten
die Eltern Anfang Juni 2001 die elterliche Sorge zurück mit Ausnahme
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regelmäßiger Untersuchungen des Körpergewichts und der Stoffwechseltätigkeit.
Danach stellten die Eltern die Kinder nur einmal, Ende Juni 2001 einem
Arzt vor. Sämtliche Versuche des zuständigen Jugendamtes, den Gesundheitszustand
der Kinder zu überprüfen, scheiterten. Am 10. Oktober 2003
beschloß das Amtsgericht Bad Mergentheim schließlich auf einen Antrag des
Jugendamtes vom September 2002 die zwangsweise Vorführung der jetzt allein
noch minderjährigen Tochter E. zur ärztlichen Untersuchung. Dagegen
legten die Angeklagten Beschwerde ein. Am 14. Oktober 2003 sicherte der angeklagte
Vater dem Jugendamt telefonisch und am 20. Oktober 2003 per Telefax
zu, daß E. sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen werde. Am
21. Oktober 2003 setzte das Oberlandesgericht Stuttgart im Wege einer einstweiligen
Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des
Amtsgerichts aus. An dem vom Vater mitgeteilten Untersuchungstermin vom
26. Oktober 2003 erschien E. nicht. Auf Antrag der Angeklagten vom 3. November
2003 erreichten sie eine Verlängerung der Frist zur Begründung ihrer
Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003.
2. Ab Mitte Oktober 2003, nach Kenntnis des Beschlusses, in dem die
zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung angeordnet wurde, verschlechterte
sich E. s Gesundheitszustand zunehmend. Sie hatte eine panische
Angst davor, wieder zwangsweise aus der Familie herausgeholt zu werden,
mit der Folge, daß sie kaum noch aß. Das Landgericht geht davon aus,
daß die Versuche ihrer Eltern, sie zum Essen zu bewegen und sich freiwillig
untersuchen zu lassen, erfolglos waren. In ihrer ablehnenden Haltung wurde
sie von ihren Schwestern unterstützt. E. nahm immer mehr ab, so daß sie
kaum noch ihr Bett verlassen konnte. Die Angeklagten erkannten den fort-
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schreitenden Gewichtsverlust und den immer schlechter werdenden Gesundheitszustand
ihrer Tochter. Sie hofften jedoch - so weiter das Landgericht -, ihn
wieder selbst beheben zu können. Diese Hoffnung hatten sie auch noch, als
E. spätestens ab dem 14. November 2003 keine Flüssigkeit mehr zu sich
nahm. Sie erkannten nunmehr, daß der Gesundheitszustand äußerst bedenklich
war, unterließen es jedoch weiterhin, aus falsch verstandener Rücksichtsnahme
gegenüber dem Willen E. s, bis zum 18. November 2003 ärztliche
Hilfe herbeizuholen. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklagten
hierbei aufgrund des hochgradig gestörten pathologischen Systems
der Familie in ihrer Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit erheblich eingeschränkt waren.
Erst am 18. November 2003 kam E. durch Einweisung des Hausarztes,
den der Angeklagte auf Weisung des von ihm zugezogenen Heilpraktikers benachrichtigt
hatte, in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus. Die
15jährige wog bei einer Körpergröße von 156 cm nur noch 21,2 kg und bestand
lediglich aus "Haut und Knochen". Einen Tag später trat bei ihr ein Multi-
Organversagen ein, so daß sie künstlich beatmet und in ein künstliches Koma
versetzt werden mußte. Aus diesem Koma erwachte sie im Januar 2004. Zum
damaligen Zeitpunkt bestand eine Schädigung des Gehirns und der Nerven.
Bei der tatrichterlichen Hauptverhandlung - ca. zehn Monate nach der Einlieferung
- war das Sehvermögen noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie saß
im Rollstuhl und war unfähig ihre Beine zu bewegen. Ob die Bewegungsfähigkeit
ihrer Beine wieder hergestellt werden kann, war nicht abschließend zu klären.
Die eingetretenen Folgen, insbesondere die Lähmung der Beine hätten die
Angeklagten aufgrund der dargestellten Vorgeschichte erkennen und durch
rechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe verhindern können. Sie hofften jedoch,
daß keine bleibenden Schäden eintreten würden.
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3. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Die Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen im wesentlichen auf den Aussagen
der Töchter, die übereinstimmend angaben, daß sie ihre Eltern lieben
und daß es die besten Eltern seien, die man sich wünschen könne. Die beiden
Schwestern der Geschädigten wurden ca. eine Woche nach deren Einlieferung
bei einer Hausdurchsuchung ebenfalls in abgemagertem und entkräftetem Zustand
aufgefunden und aufgrund einer einstweiligen Anordnung in eine Klinik
eingeliefert. Der psychiatrische Sachverständige bestätigte in vorliegendem
Verfahren für alle drei Töchter eine schwere Persönlichkeitsstörung.
II. Aufgrund dieser Feststellungen bejaht die Strafkammer bei bestehender
Garantenpflicht eine Körperverletzung durch Unterlassen. Sie nimmt einen
bedingten Körperverletzungsvorsatz und eine fahrlässige Verursachung der
Lähmung der Beine gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Von einer absichtlichen
oder wissentlichen Verursachung dieser schweren Folge im Sinne von
§ 226 Abs. 2 StGB konnte sie sich nicht überzeugen. Eine Mißhandlung von
Schutzbefohlenen bleibt unerörtert.
III. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist
etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche
Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze
der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung
erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind.
Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende
Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete Gründe angeführt sind,
die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifels-
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satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st.
Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.Nachw.).
Alledem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht
nicht gerecht.
1. Die Kammer hätte eine Körperverletzung durch positives Tun in ihre
Erwägungen einbeziehen müssen.
Wenn E. ab Kenntnis des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 über
die angeordnete zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung trotz
der Aufforderungen ihrer Eltern eine freiwillige ärztliche Untersuchung ablehnte
und die Eltern aus falsch verstandener Rücksichtsnahme den erklärten Willen
akzeptierten, hätte die Kammer sich damit auseinandersetzen müssen, warum
der angeklagte Vater dem Jugendamt am 14. Oktober und am 20. Oktober
2003 zusicherte, E. werde sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, warum Beschwerde
gegen den Vorführungsbeschluß eingelegt und im vorläufigen Rechtsschutz
die Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Motivation für den Antrag
vom 3. November 2003 - nach fruchtlosem Verstreichen des mitgeteilten Hausarzttermins
vom 26. Oktober 2003 -, mit dem die Verlängerung der Frist zur
Begründung der Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003 erreicht wurde, wäre
ebenso in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Schon deshalb, weil die
Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Feststellung
sogenannter innerer Tatsachen - hier der Motive für ihr Handeln - nur
durch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben objektiven
Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Angeklagten
ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ 2004,
- 9 -
35). Die Vorgeschichte zeigt objektiv und deutlich, daß die Angeklagten über
Jahre hinweg ihre Kinder der Kontrolle der Jugendämter entzogen haben. Ihre
Interessenlage ging seit Jahren dahin, die Familie gegenüber der Außenwelt
abzuschotten und total zu isolieren. Unter den gegebenen Umständen liegt die
Schlußfolgerung auf täuschendes Verhalten und gewolltes Verhindern einer
ärztlichen Untersuchung und Behandlung nahe. Danach bestimmt sich, ob die
Angeklagten die Körperverletzung durch aktives Tun oder durch Unterlassen
verursacht haben. Die Rechtsprechung stellt insoweit wertend auf den Schwerpunkt
des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257). Auf den aufgezeigten Erörterungsmängeln
beruht das Urteil, da sie zu einem anderen Schuldgehalt führen
können.
2. Die Verneinung einer wissentlich schweren Körperverletzung nach
§ 226 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig begründet.
Da es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch insoweit
der Schuldvorwurf betroffen (BGH NJW 2001, 980; BGHR StGB § 226
Abs. 2, schwere Körperverletzung 2). Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht es
aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines
Handelns voraussieht (BGH aaO). Das Landgericht meinte nicht feststellen zu
können, daß die Angeklagten schwerwiegende Folgen im Sinne von § 226
Abs. 2 StGB als sicheres Resultat ihres Unterlassens (bzw. ihrer Handlungen)
voraussahen. Es hat insoweit eine Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit
vorgenommen und letztere bejaht (UA S. 15, 18). Die Feststellung des Wissensfaktors
beim direkten Vorsatz 2. Grades ist hier wiederum nur durch Rückschlüsse
möglich. Die Tatvorgeschichte, insbesondere die Abmagerung der
Töchter mit den eingetretenen Folgen im Jahre 2000 und das im Zusammenhang
damit gezeigte Verhalten der Angeklagten, legt die Schlußfolgerung auf
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deren Wissen um die schweren Folgen einer derart extremen Abmagerung nahe.
Die Kammer hätte hier gerade diesen Teil der Vorgeschichte konkret in ihre
Würdigung einbeziehen und erörtern müssen, warum die damaligen Erkenntnisse
ein solches Wissen nicht stützen können. Wenn aber die Angeklagten
schwerwiegende Folgen als sicher voraussahen, dann ist es ohne Bedeutung,
daß sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, daß sich der Gesundheitszustand
von E. wieder von selbst bessere (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 15 Rdn. 7). Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen will, will auch
das, was er als sichere Folge ansieht.
Im übrigen aber sind keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine derartige
Hoffnung, auf die die Kammer die fahrlässige Verursachung der schweren Folge
stützt, ausdrücklich dargelegt oder aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe
zu entnehmen. Da die Angeklagten schweigen, versteht sich diese Hoffnung
nicht von selbst. Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zugunsten
der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis
keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH
NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.).
3. Nach Überprüfung der subjektiven Tatseite in den dargelegten Punkten
mag auch der Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch
böswillige Vernachlässigung der rechtlichen Würdigung zugänglich sein.
4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wegen
der die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Der Senat
macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht
zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
IV. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
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Ob die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne
von § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne
Bindung an die Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung
zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Entscheidend
sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGHSt 43,
66, 77 m.w.Nachw.).
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf



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