Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 12.5.2005 - 5 StR 86/05
5 StR 86/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12.05.2005, an der teilgenommen haben:
Richter Häger
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte,
vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft,
mit der namentlich die Annahme eines minder schweren Falles
nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte und der Mitangeklagte kamen überein, den dem Angeklagten
bekannten Autohändler S in dessen Geschäft auszurauben.
Sie begaben sich, der Angeklagte mit einem Kuhfuß, der Mitangeklagte mit
einem Klappmesser ausgerüstet, zu dem Geschäft und zogen sich beim Be-
4 -
treten des ersten Büroraumes jeweils eine Sturmwollhaube, in die Augenschlitze
eingeschnitten waren, über den Kopf. Während der Angeklagte den
Kuhfuß hervorholte und zielstrebig in den angrenzenden zweiten Büroraum
zu dem Zeugen S lief, befahl der Mitangeklagte der Büroangestellten
K im ersten Raum: „Hinlegen! Guck mich nicht an! Wo ist das Geld?“
Anweisungsgemäß legte sich die völlig verängstigte Zeugin mit dem Gesicht
nach unten auf den Boden und sagte, sie wisse nicht, wo sich das Geld befinde.
Der Angeklagte forderte von dem Zeugen S : „Gib das Geld!“ Dabei
hielt er drohend den Kuhfuß in seiner Hand. Aus Angst übergab der Zeuge
dem Angeklagten 1.800 € aus seiner Hosentasche. Der Angeklagte nahm
erneut eine drohende Haltung ein und fragte, wo „das andere Geld“ sei. Der
Zeuge S übergab dem Angeklagten daraufhin sein Portemonnaie mit
200 €. Als sich zwei Kunden näherten, flüchteten die Angeklagten mit ihrer
Beute. Auf der Flucht entledigten sie sich der Beute, des Kuhfußes und des
Klappmessers.
Die psychischen und die daraus resultierenden sozialen Folgen der
Tat für die beiden Tatopfer hat das Landgericht bei den Feststellungen (UA
S. 12) und zudem im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 16) als erheblich
hervorgehoben: Beide Tatopfer haben beträchtliche Schwierigkeiten, allein
außer Hauses zu gehen. Der Geschädigte S hat seinen Gewerbebetrieb
verlegt. Der Geschädigten K fiel es schwer, „überhaupt noch arbeiten
zu gehen“.
II.
Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
- 5 -
sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts
in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn
das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn
sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst,
gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende
Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch
insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder
schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatrichter
vorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.
Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren,
wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar
näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung,
fehlerfreie 1 m.w.N.).
Hier ist das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung ohne
Rechtsfehler insbesondere zur Annahme eines minder schweren Falles nach
§ 250 Abs. 3 StGB gelangt. Es hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung
gestellt, daß der geringfügig vorbestrafte Angeklagte die „treibende Kraft“ der
beiden Täter war und daß „zwei Personen durch seine Tat … geschädigt
wurden.“ Mit letzterer Wendung hat das Landgericht ersichtlich auch den
festgestellten und bewerteten besonderen Grad der psychischen und sozialen
Schädigung der beiden Tatopfer (UA S. 12, 16) in Bezug genommen.
Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht insbesondere sein frühes
Geständnis, das Ausbleiben eines dauerhaften materiellen Schadens, seine
schriftliche Entschuldigung bei beiden Tatopfern, sein mit 22 Jahren geringes
Alter und seine Beeindruckung durch die erfahrene Untersuchungshaft berücksichtigt.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nennung
des zulässigen Strafschärfungsgrundes der Maskierung der Täter (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17; BGH, Urteil vom 11. Januar 2000
- 6 -
- 4 StR 611/99) vermißt, gilt - neben dem oben genannten begrenzten
Überprüfungsmaßstab - folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in
Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich.
Daraus, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich
angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden,
der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st.
Rspr., vgl. nur BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht
ersichtlich.
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de