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BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 13.11.2008 - 3 StR 403/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 403/08
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb von Kriegswaffen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P.,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu haben, einen Vertrag über den Erwerb von Kriegswaffen ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu vermitteln (§ 30 Abs. 2 StGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1, Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Aufklärungsrüge erhebt und mit materiellrechtlichen Beanstandungen insbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang Mai 2006 in D. und andernorts" übereingekommen zu sein, den Verkauf und die Übereignung von Kampfflugzeugen zwischen einem tschechischen Herstellerunternehmen und iranischen Beschaffungsstellen zu vermitteln. Dabei sollen die Angeklagten falsche Angaben über den tatsächlichen Erwerber der Flugzeuge gemacht haben. Außerdem sollen sie nicht mit einer Er
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teilung der für das Vermittlungsgeschäft benötigten Genehmigung gerechnet und vereinbart haben, das für die Erteilung der Genehmigung zuständige Bundesministerium nicht über ihre Vermittlungsbemühungen zu unterrichten.
Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten verabredeten, einen Vertrag über den Erwerb von Kampfflugzeugen i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, und damit von Kriegswaffen zu vermitteln.
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II. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben.
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Der Revisionsbegründung lässt sich schon der Inhalt der Schreiben vom 1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006, der beiden E-Mails vom 1. März 2006 und der Internetseiten des Herstellerunternehmens nicht in einer Weise entnehmen, die es dem Senat ermöglicht, allein auf Grund der Begründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Soweit die Rüge darauf gestützt ist, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Mi. und M. zu bestimmten Erklärungen der Angeklagten befragen müssen, greift sie ebenfalls nicht durch. Mit der Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht hat; für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.) ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts.
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III. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts hält der materiellrechtlichen Prüfung stand.
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1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB verabredet, ein Verbrechen zu begehen.
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Eine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei Personen voraus, jeweils als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7). Hierfür ist zwar nicht die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr reicht es aus, wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Notwendig ist jedoch, dass der Täter unbedingt zur Begehung einer Straftat entschlossen ist (vgl. BGHR StGB § 30 Beteiligung 1; Cramer/Heinze in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 30 Rdn. 7); eine bloße Tatgeneigtheit genügt nicht (vgl. Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 62).
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Hieraus folgt im vorliegenden Fall für die Verabredung eines Verbrechens gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1 KWKG, dass die Angeklagten bereits den unbedingten Entschluss gefasst haben müssten, als Mittäter einen Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen zu vermitteln, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG aufwiesen.
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Hieran fehlt es. Eine ausdrückliche oder konkludente, nach Zeit und Ort bestimmte Übereinkunft der Angeklagten in diesem Sinne hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verhandelten die Angeklagten lediglich auf Veranlassung des gesondert Verfolgten Mo. mit den Vertretern des Herstellerunternehmens über die Lieferung von Flugzeugen, die als Trainingsflugzeuge benutzt werden sollten. Bei den geführten Gesprächen ging es teilweise um Modelle, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, von vornherein nicht aufwiesen. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Beteili-
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gung geführten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum Gegenstand, die zwar zunächst die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllten, jedoch umfassend demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verloren hätten. Über welches dieser Modelle ein Kaufvertrag geschlossen werden sollte und ob die Flugzeuge gegebenenfalls zuvor demilitarisiert werden sollten, stand noch nicht fest. Bei dieser Sachlage ist ein unbedingter Entschluss der Angeklagten, als Mittäter gemeinsam einen Vertrag über Kriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen war das Landgericht auch nicht veranlasst, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich dazu zu verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet hatten, den Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, völlig unabhängig von der konkreten Ausstattung der Flugzeuge und der damit verbundenen Eigenschaft als Kriegswaffe.
2. Die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer sachlichrechtlich fehlerfreien Beweiswürdigung.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (st.
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Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt nicht vor.
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a) Das Landgericht hat zwar den Inhalt der E-Mail des iranischen Auftraggebers Sa. vom 27. Februar 2006 nur in Bezug auf die für den Endabnehmer relevanten Bedingungen wie den Wartungszustand der Flugzeuge u. ä. gewürdigt. Den Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endabnehmers ein größeres Interesse an den Modellen geäußert wurde, welche - jedenfalls vor einer Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwiesen, hat es demgegenüber nicht ausdrücklich in seine Bewertung einbezogen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel der Beweiswürdigung. Denn die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Lücke, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich zu erörtern war (BGH NJW 2005 aaO). Eine derartige Lücke liegt mit Blick auf das sonstige Beweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der Angeklagten, sondern an den gesondert Verfolgten Mo. gerichtet war und nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr überhaupt Kenntnis erhielten.
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b) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar 2006 ein vorläufiges, ungefähres Angebot über den Verkauf eines gebrauchten Flugzeugs des Modells L-39 ZO machte, das - vor einer eventuellen Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwies, hat das Landgericht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass es unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse, insbesondere des Inhalts des Telefongesprächs zwischen den Angeklagten P. und S. vom selben Tage, aus dem Angebot nicht den Schluss gezogen hat, dass die Angeklagten verabredet hatten, einen Vertrag über den Erwerb von Kriegswaffen zu vermitteln, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes:
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aa) Die einzelnen Beanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden, soweit sie nicht die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen betreffen. Das Landgericht hat sich - wie dargelegt - an der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen mit den Eigenschaften von Kriegswaffen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss zur Begehung eines Verbrechens hatten. Hierfür ist es etwa nicht unmittelbar relevant, wie intensiv die Angeklagten sich mit den technischen Möglichkeiten der Demilitarisierung der Flugzeuge befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass die Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, erfüllten; maßgebend ist vielmehr, dass nicht festgestellt ist, dass sie verabredeten, den Vertrag über den Erwerb gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln.
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bb) Soweit der Generalbundesanwalt bemängelt, die Urteilsfeststellungen seien lückenhaft, da sie offen ließen, ob vor dem ersten Gespräch mit den Vertretern des Herstellers in Tschechien eine Verabredung der Angeklagten über die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb des Kampfflugzeugs L-159 getroffen worden sei, zeigt er keinen materiellrechtlichen Fehler der Beweiswürdigung auf. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das Landgericht nicht gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten S. und P. bei der Besprechung mit den Vertretern des Herstellerunternehmens aufgrund des hohen Kaufpreises für ein Flugzeug der Modellreihe L-159 nur noch über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen L-39 und L-59 diskutierten, ausdrücklich zu erörtern, ob die betreffenden Angeklagten vor dem Gespräch eine Verabredung i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB zur Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe L-159 geschlossen hatten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die Ange-
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klagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen hinsichtlich eines bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten.
cc) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch widersprüchlich, soweit es festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine Demilitarisierung ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die entsprechende Feststellung ist klar und eindeutig. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch erfolgen konnte, dass das Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Die Überzeugung des Landgerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen Mi. , M. und W. , denen es aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer der Flugzeuge bzw. der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 a KWKG rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde zugebilligt hat. Noch weitergehende Ausführungen hierzu waren auch mit Blick auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 348; BGH NStZ 1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese betrifft mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der betreffende Gegenstand in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, aus diesen Teilen jedoch mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand wieder zusammengesetzt werden kann, eine andere Fallgestaltung.
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dd) Soweit die Beschwerdeführerin ferner meint, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, sind ihre Ausführungen nicht geeignet, solche Verstöße zu begründen. Mit der Rüge, aus dem Umstand, dass die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung nicht erörtert werde, folge nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte P. und der gesondert Verfolgte Mo. mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, vielmehr lasse sich aus dem Beweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen, zeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten
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Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer



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