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BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 14.12.2004 - 4 StR 255/04

Nachschlagewerk:           ja
BGHSt:                    ja (zu II. 2)
Veröffentlichung:            ja

 
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F., § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB
n.F.
 
Sexueller Mißbrauch eines Kindes setzt bei der Vornahme von
sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter
das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht,
daß für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung
durch das Tatopfer von Bedeutung ist.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 255/04 - Landge-
richt Bielefeld -

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 255/04
 vom
14. Dezember 2004

in der Strafsache
gegen


 
wegen Vergewaltigung
 
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der  Sitzung vom 14.
Dezember 2004, an der teilgenommen haben:
 Vor sitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr . Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
   als beisitzende Richter,
Bundesanwalt     
   als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt           
   als Verteidiger,
Rechtsanwältin               
   als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte     
   als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
 
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 9. Februar 2004 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der  Angeklagte (nur) der
Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird ver worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch werden die Gebühr im Revisionsverfah-
ren um 1/5 ermäßigt und der Staatskasse 1/5 der in der
Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahr en verurteilt. Der Angeklagte r ügt mit seiner Revision die Verletzung sach-
lichen Rechts. Er beanstandet aus Rechtsgründen die Verurteilung wegen (tat-
einheitlich begangenen) sexuellen Mißbr auchs eines Kindes und wendet sich,
soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, im wesentlichen gegen
die Beweiswür digung.
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Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.


Soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit begangenen sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Be-
stand. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.


I.


1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:


Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der Nebenklägerin, kam
es seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes Martin Ende 1995 zu vielfachen
Auseinandersetzungen, die häufig mit gewalttätigen Übergriffen des Angeklag-
ten auf die Nebenklägerin einhergingen. Diese verließ deshalb Anfang 2002
mit dem Sohn die eheliche Wohnung und bezog ein eigenes Appartement.
Wenige Tage vor der Tat brach sie schließlich den bis dahin noch bestehen-
den Kontakt zum Angeklagten gänzlich ab und war für ihn auch telefonisch
nicht mehr erreichbar. Am Morgen des Tattages, am 15. Juli 2003, fing der An-
geklagte die Nebenklägerin ab, als diese in Begleitung des damals sieben Jah-
re alten Martin das Haus verließ. Er hielt sie fest und bedrohte sie mit einem
Klappmesser, das er nach kurzer Zeit wieder einsteckte. Er fesselte daraufhin
die Hände seiner Ehefr au mit einem mitgebrachten Seil, zog sie auf einen
Grasweg und schubste und zer rte sie auf eine abseits des Weges gelegene
Lichtung, wobei ihnen Martin folgte. Der Angeklagte entkleidete die nach wie
vor gefesselte Nebenklägerin teilweise und führte, entsprechend seinem zuvor
gefaßten Entschluß, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durch.
Seinen Sohn, der sich währenddessen ca. einen Meter von seinen Eltern ent-
 
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fernt aufhielt, hatte er vor Beginn der sexuellen Handlungen aufgefordert, sich
umzudrehen. Entgegen der wiederholten Anweisung seines Vaters drehte sich
Martin gleichwohl "jedenfalls für einen Augenblick" um und nahm dabei zumin-
dest einen Teil der sexuellen Handlungen, die der Angeklagte an der Neben-
klägerin vornahm, wahr.


2. Das Landger icht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Ne-
benklägerin nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 2
StGB verurteilt. Es hat darüber hinaus - tateinheitlich - den Tatbestand des se-
xuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung
des 6. Str afrechtsreformgesetzes als verwirklicht angesehen. Zwar sei es dem
Angeklagten nicht dar auf angekommen, daß sein Sohn die von ihm an seiner
Ehefrau vorgenommenen sexuellen Handlungen beobachtete, er habe dies
aber zumindest billigend in Kauf genommen. Dies reiche zur Verwirklichung
des subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB aus. Der Tatbe-
stand bedürfe in subjektiver Hinsicht keiner Einschränkung. Vielmehr habe der
Gesetzgeber im 6. Strafrechtsreformgesetz ausdrücklich davon abgesehen, die
früher erforderliche Absicht des Täters, sich, das Kind oder einen anderen
dur ch die Tat sexuell zu er regen, in den neu gefaßten Tatbestand des § 176
Abs. 3 Nr. 1 StGB zu übernehmen.


 II.


1. Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin ver-
urteilt worden ist, weist das Urteil, wie der  Generalbundesanwalt zu Recht in
seiner Antragsschrift ausführt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten auf. Zwar hat das Landgericht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck ge-
 
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bracht, daß der  Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3
StGB verwirklicht hat, mithin der schweren Ver gewaltigung schuldig ist (vgl.
BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Dies beschwert ihn jedoch
nicht.


 2. Hingegen erfüllen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht
den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176
Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. Strafrechtsr eformgesetzes), der dem lediglich
hinsichtlich der Strafandrohung geänderten § 176 Abs. 4 Nr . 1 StGB i.d.F. des
am 1. Apr il 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
über die Str aftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember
2003 (BGBl I 3007) entspricht.


Zwar hat der Angeklagte vor seinem sieben Jahre alten Sohn sexuelle
Handlungen von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB n.F. vor-
genommen. Er hat jedoch sein Kind nicht in der Weise in den sexuellen Vor-
gang einbezogen, daß gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung
dur ch den Jungen für ihn in irgendeiner Weise von Bedeutung war. Vielmehr
hat er, ohne einen Bezug zur sexuellen Handlung herzustellen, lediglich die
ihm unerwünschte Anwesenheit des Kindes hingenommen und insofern gebil-
ligt. Dies reicht (in subjektiver Hinsicht) zur Verwirklichung des Tatbestandes
des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. nicht aus
(vgl. OLG Stuttgart NStZ 2002, 34; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 176 Rdn. 9
und § 184 f. Rdn. 9; im Ergebnis ebenso: Lenckner/Perron in Schön-
ke/Schröder 26. Aufl. § 176 Rdn. 17 und § 184 c Rdn. 23; Horn/Wolters in SK
StGB § 176 Rdn. 16; Laubenthal Sexualstr aftaten Rdn. 373; Renzikowski in
NStZ 1999, 440 f.; Bussmann in StV 1999, 613, 618 f.).
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Sowohl der Wortsinn, wie er sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in
den die Norm gestellt ist, als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
gebieten eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes im vorgenannten
Sinne.


a) Nach der Begriffsbestimmung des § 184 f Nr. 2 StGB n.F. sind sexuel-
le Handlungen vor einem anderen, wie sie § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. und
§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. unter Strafe stellen, nur solche, die vor einem an-
der en vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Diese Begriffsbe-
stimmung sagt nichts dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
Handelnde die Wahrnehmung durch einen anderen in sein Tun einbeziehen
muß (vgl. Lenckner/Perron aaO § 184 c Rdn. 20). Wegen des nicht eindeutig
gefaßten Wortlauts kann diese Frage nur anhand der Entstehungsgeschichte
und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung beantwortet
werden.


aa) Die Vorschrift des § 176 Abs. 3 StGB (i.d.F. des 6. Strafrechtsre-
formgesetzes) stellt ebenso wie die um eine Tatbestandsalternative (Nr. 3 neu)
erweiterte Regelung des § 176 Abs. 4 StGB n.F. sexuelle Handlungen unter
Strafe, die zwar nicht zu einem unmittelbaren Körperkontakt mit einem Kind
führen, aber auf andere Weise die sexuelle Entwicklung des Kindes gefährden
können. Erforderte die vor der Gesetzesänderung durch das 6. Strafrechtsr e-
formgesetz gültige Vorschrift des § 176 Abs. 5 StGB (eingeführt durch das
4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 - BGBl I 1725, 1727) für
einen strafbaren sexuellen Mißbrauch eines Kindes bei sexuellen Handlungen
ohne unmittelbaren Körperkontakt in subjektiver Hinsicht noch die Absicht des
Täters, dur ch die Tathandlung sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu
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erregen, ist im 6. Strafrechtsreformgesetz dieses finale, den subjektiven Tatbe-
stand einschränkende Merkmal entfallen. Dies hätte bei isolierter Betrachtung
nach dem Wortlaut der geänderten Vorschrift eine unangemessene Ausdeh-
nung der Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - jedenfalls
bei der Tatvariante der Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind - zur
Folge; so würden etwa bereits der Austausch von Zärtlichkeiten der Eltern in
Gegenwart ihres Kindes oder Handlungen im Rahmen der Sexualerziehung
oder Fälle, die ausschließlich auf beengte Wohnverhältnisse zur ückzuführen
sind, erfaßt (vgl. Horn/Wolters aaO; Lenckner/Perron aaO § 176 Rdn.17;
Bussmann aaO). Einer solchen ausufernden Strafbarkeit unter dem Gesichts-
punkt des sexuellen Mißbr auchs eines Kindes wollte die frühere Gesetzesfas-
sung mit der  Absichtsklausel entgegenwirken (BTDrucks. VI/1552 S. 15 und
17) . Diese Folgen des Wegfalls des einschränkenden subjektiven Tatbe-
standsmerkmals hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht bedacht. Vielmehr sollte
die Streichung der Absichtsklausel lediglich dazu dienen, Spannungen des
§ 176 Abs. 3 StGB a.F. im Verhältnis zu § 176 a Abs. 2 StGB a.F. (jetzt: § 176
a Abs. 3 StGB) zu vermeiden, der die Absicht, die Tat zum Gegenstand einer
por nografischen Schrift zu machen, die im Sinne des § 184 Abs. 3 und 4 StGB
a.F. (jetzt: § 184 b Abs. 1 bis 3 StGB) verbreitet werden soll, verlangt
(BTDrucks. 13/9064 S. 11). Das Ziel einer Ausdehnung der Strafbarkeit des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat der  Gesetzgeber durch diese Geset-
zesänderung nicht verfolgt.


Hierfür spricht auch, daß weder im 6. Strafrechtsreformgesetz noch im
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 eine Änderung des § 174 Abs. 2
StGB vorgenommen wur de. Dieser Tatbestand, der ebenfalls durch das 4.
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Strafr echtsreformgesetz eingeführt wurde und aus den selben Gründen wie
damals § 176 Abs. 5 StGB eine Absichtsklausel enthielt (BTDrucks. VI/1552
aaO), stellt in der Alternative Nr. 1 sexuelle Handlungen, die vor einem Schutz-
befohlenen vorgenommen werden, unter Strafe und verfolgt mithin einen § 176
Abs. 3 StGB a.F. vergleichbaren Schutzzweck. In subjektiver Hinsicht erfordert
dieser Tatbestand jedoch nach wie vor die die Strafbarkeit einschränkende Ab-
sicht des Täters, sich oder den Schutzbefohlenen durch die Tat sexuell zu er-
regen.


Die Rechtsauffassung des Landgerichts führt dar über hinaus zu einem
Wertungswiderspruch innerhalb der Rechtsnorm des § 176 Abs. 3 StGB a.F.
bzw. § 176 Abs. 4 StGB n.F.. Das Gesetz stellt nämlich bei den übrigen Varian-
ten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, bei denen ein Körperkontakt nicht
erforder lich ist, strengere Anforderungen an die Tatbestandsverwirklichung, als
dies nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der 1. Alternative des
§ 176 Abs. 3 StGB a.F. bzw. des § 176 Abs. 4 n.F. der Fall wäre. Während
§ 176 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 StGB n.F.
voraussetzen, daß der Täter entweder das Kind zu einem (sexuellen) Verhalten
"bestimmt" (Nr. 2) oder daß er mittels Schriften oder pornografischer Abbildun-
gen auf das Kind „einwirkt“ (Nrn. 3 und 4 n.F.), er mithin das Kind - auch wenn
sich dieses der sexuellen Bedeutung der Handlung nicht bewußt zu sein
braucht (BGHSt 29, 336; 38, 68, 70) - als Objekt in das (sexuelle) Geschehen
einbezieht, enthält die 1. Tatbestandsvariante eine vergleichbare Einschrän-
kung nicht. Danach liegt nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes ein sexueller
Mißbrauch eines Kindes vielmehr auch dann vor, wenn dem Täter die Anwe-
senheit des Kindes bei Vornahme der sexuellen Handlung gleichgültig oder -
wie hier - sogar unerwünscht ist und er lediglich die - optische oder akustische
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(BGHSt 41, 285, 287) - Wahrnehmung des Geschehens durch das Kind duldet.
Mit dem Begriff des "Mißbrauchs" eines Kindes, der in den übrigen Tatbe-
standsvarianten dur ch die Tatbestandsmerkmale des "Bestimmens" oder "Ein-
wirkens" Ausdruck findet, ist dieses weite Verständnis der Gesetzesfassung
des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 176 Abs. 4 Nr . 1 StGB n.F. nicht ver-
einbar.


bb) Zur  Ver meidung einer solchen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht
beabsichtigten unangemessenen Ausdehnung der Str afbarkeit wegen sexuel-
len Mißbrauchs eines Kindes in den Fällen der Vornahme sexueller Handlun-
gen vor  einem Kind, sowie zur Vermeidung von Wertungswider sprüchen so-
wohl innerhalb der  Rechtsnor m als auch im Hinblick auf den Tatbestand des
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist es
geboten, die Tatbestandsvariante Nr. 1 des § 176 Abs. 3 StGB a.F. bzw. § 176
Abs. 4 StGB n.F. einengend auszulegen. Eine Einschränkung des Tatbestan-
des wird, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht allein über das Er-
heblichkeitserfordernis des § 184 f Nr. 1 StGB n.F. gewährleistet, da hierdurch
der  subjektiven Tatseite nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Vielmehr  kann eine Einschränkung des Tatbestands auch mit Blick auf eine
nor mative Angleichung an die übrigen Tatbestandsvarianten sinnvoll nur durch
eine einengende Auslegung des Merkmals der "Wahr nehmung" der sexuellen
Handlung im Sinne des § 184 f Nr. 2 StGB n.F. in subjektiver Hinsicht erfolgen.
Danach setzt ein sexueller Mißbrauch eines Kindes in den Fällen der Vornah-
me von sexuellen Handlungen vor einem Kind voraus, daß der Täter das Kind
in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, daß für ihn ger ade die
Wahr nehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von Bedeutung ist.
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3. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-
klagte hier der Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das sieben
Jahr e alte Kind in Bezug auf das sexuelle Geschehen keine Bedeutung beige-
messen; er hat es vielmehr mehrfach aufgefordert, sich während des Tatge-
schehens abzuwenden. Die Tatbestandsvor aussetzungen des § 176 Abs. 3
Nr. 1 StGB a.F. sind deshalb nicht erfüllt; der Schuldspruch wegen tateinheit-
lich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat zu entfallen.


Daß der Angeklagte nicht wegen Verletzung der Fürsorge- und Erzie-
hungspflicht gemäß § 171 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGHR StGB § 170 d
Verletzung 1), beschwert ihn nicht.


Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes zieht nicht die Aufhebung des Strafausspruchs nach
sich. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich davon abgese-
hen, die tateinheitliche Verurteilung nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. strafer-
schwerend zu wer ten. Trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes war die Strafkammer jedoch nicht gehindert, den
Umstand, daß der Angeklagte in Gegenwar t seines sieben Jahre alten Sohnes
gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau ausführte, im Rahmen
der Strafzumessung zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.


III.


Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch
werden wegen des Teilerfolgs der Revision die Gebühr im Revisionsverfahren
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um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der in der Rechtsmit-
telinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Da
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von dem Rechtsmittelerfolg die Nebenklage nicht betroffen ist, hat der Ange-
klagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu
tragen.


Tepperwien                      Maatz                     Kuckein


               Athing                    Sost-Scheible





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