BGH,
Urt. v. 14.3.2001 - 3 StR 408/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 408/00
vom
14. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.
März 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler,
Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2000 dahin
abgeändert, daß der Teilfreispruch des Angeklagten
entfällt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren
Brandstiftung (§ 306 Nr. 2, § 26 StGB a.F.) zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; von dem
Vorwurf der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen der schweren
Brandstiftung (§§ 30, 306 Nr. 2 StGB a.F.) hat es den
Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet
sich allein gegen den Teilfreispruch und die sich aus ihm ergebende
Kostenfolge. Sie ist der Auffassung, daß es eines
Teilfreispruchs nicht bedürfe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen, die bereits in der ersten Entscheidung des
Senats in dieser Sache (BGH NStZ 2000, 197) aufrechterhalten worden und
zur bindenden Grundlage des neuen Urteils des Landgerichts geworden
sind, hat der Angeklagte Anfang 1998 zwei Personen anzustiften
versucht, sein in einem auch zu Wohnzwecken dienenden Haus gelegenes
Ladenlokal in Brand zu setzen. Die Brandlegung scheiterte an der
Verhaftung eines der Angesprochenen im Februar 1998. Danach
beschloß der Angeklagte, sein Vorhaben durch einen anderen in
die Tat umsetzen zu lassen. Er konnte eine unbekannt gebliebene Person
dafür gewinnen, die daraufhin am 14. April 1998 das Ladenlokal
in Brand setzte.
Das Landgericht hat auch in der zweiten Hauptverhandlung nicht
klären können, ob die Anstiftungshandlung des
Angeklagten zu der Brandlegung vom 14. April 1998 erst nach dem
Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) beendet war, und deshalb auf
die Tat unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes zutreffend das - wegen
des veränderten Tatbestands der besonders schweren
Brandstiftung hier mildere - alte Recht angewandt. Es hat auch nicht
die Gewißheit erlangen können, daß der
Angeklagte - wofür es Anhaltspunkte gab (vgl. BGH NStZ 2000,
197) - an der Brandlegung als Mittäter beteiligt war, und ihn
deshalb ebenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes als Anstifter
verurteilt.
Bei der Entscheidung über die Konkurrenz zwischen den beiden
festgestellten Taten des Angeklagten ist das Landgericht in umgekehrter
Anwendung des Zweifelssatzes von der Mittäterschaft des
Angeklagten bei der Brandlegung ausgegangen und hat zutreffend
Subsidiarität zwischen der bloß versuchten
Anstiftung und einer anschließenden
täterschaftlichen Brandlegung angenommen (vgl. BGH, Urt. vom
15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 [insoweit in BGHSt 38, 291 nicht
abgedruckt]; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1998 - 3 ARs 14/97; BGH NStZ
2000, 197; offengelassen in BGHSt 44, 91 [= NJW 1998, 2684]).
Bei dieser Lage kommt ein (Teil-)Freispruch aus Rechtsgründen
nicht in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß
die zugelassene Anklage die - in Wirklichkeit subsidiäre -
versuchte Anstiftung als rechtlich selbständige Tat gewertet
hatte. Der Angeklagte hat die strafbare versuchte Anstiftung begangen.
Diese wird nur deswegen nicht in den Schuldspruch aufgenommen, weil ihr
Unrechtsgehalt von der Verurteilung wegen der nachfolgenden Tat mit
erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 30 I 1 Konkurrenzen 2;
BGH NJW 1992, 2903, 2905). Damit ist die Anklage erschöpft.
Der Senat hat deshalb den Teilfreispruch aufgehoben. Damit
entfällt der auf ihm beruhende Teil der Kostenentscheidung im
angefochtenen Urteil.
Kutzer Winkler Pfister von Lienen Becker |