Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 1 StR 491/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 15.6.2005 - 1 StR 491/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 491/04
vom
15.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechlichkeit u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ro. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
- 4 -
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Baden-Baden vom 5. Februar 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) hinsichtlich des Angeklagten M. , soweit er vom Vorwurf
der Bestechlichkeit in 23 Fällen freigesprochen wurde,
b) hinsichtlich der Angeklagten Ro. und W. insgesamt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Dem Angeklagten M. liegt zur Last, als Leiter des Stadtplanungs- und
Hochbauamts der Stadt G. seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem
er unter Einschaltung der Mitangeklagten Ro. und W. und deren Firma
Ingenieurgemeinschaft RS ein System der Vertragsweitergabe an das zunächst
ihm gehörende, später von seinem Sohn weitergeführte Ingenieurbüro M.
- 5 -
errichtet habe. Er habe mit den Mitangeklagten Ro. und W.
eine Vereinbarung getroffen, daß diese die von ihm vergebenen Aufträge der
Stadt G. an das Ingenieurbüro M. weitergaben. Dafür
sollten sie sich von den auf ihre Ingenieurgemeinschaft R. ausgestellten
Rechnungen Provisionen abziehen. Das Landgericht hat den Angeklagten
M. vom Vorwurf der Bestechlichkeit in 23 Fällen und des Betrugs in
zwei Fällen sowie die Angeklagten Ro. und W. vom Vorwurf der Bestechung
in 23 Fällen freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich
gegen die Freisprüche vom Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. wegen Bestechung.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Landgericht hat im einzelnen folgende Feststellungen getroffen.
Dem Angeklagten M. oblagen unter anderem die Auswahlentscheidungen
zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die Angeklagten
Ro. und W. standen als Gesellschafter des von ihnen geführten Unternehmens
Ingenieurgemeinschaft R. bereits seit Anfang der 80er Jahre als
Auftragnehmer bei öffentlichen Bauvorhaben in einer festen Geschäftsbeziehung
zur Stadt G. . Im Februar 1997 trug der Angeklagte M. den
Mitangeklagten Ro. und W. den Abschluß von zwölf Ingenieurverträgen
über Planungsarbeiten zu Bauvorhaben der Stadt G. im Wege der freihändigen
Auftragsvergabe an. Den Abschluß dieser Ingenieurverträge machte
der Angeklagte M. jedoch davon abhängig, daß die Angeklagten Ro.
und W. zugleich das Ingenieurbüro M. als Subunternehmer
mit der Durchführung der Planungsarbeiten beauftragten. Jeweils 10 bis 15 %
des Nettohonorars sollten in jedem Falle bei der Ingenieurgemeinschaft R.
verbleiben. Inhaber der Firma M. war - formell - der Angeklagte
- 6 -
M. . Faktischer Geschäftsführer dieses Unternehmens war sein Sohn
L. M. , der die Firma Ende des Jahres 1997, nach seiner Zulassung als
beratender Ingenieur, auch formell übernahm.
Der Angeklagte M. bezweckte damit, dem von seinem Sohn
geführten Unternehmen, das unter starkem Umsatzrückgang und mangelnder
Auslastung litt, wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Die durch die Auftragsvergabe
bewirkten Umsätze der Firma M. kamen auch dem
Angeklagten M. selbst unmittelbar zugute. Er hatte das in seinem Miteigentum
stehende Firmengrundstück an die Firma M. vermietet,
und die Mieteinnahmen wurden zur Bedienung des Darlehens verwendet,
das zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommen worden war. Ihm
war, wie auch den Angeklagten Ro. und W. , klar, daß er für eine direkte
Vergabe der Aufträge an die Firma M. - und ebensowenig für
eine Auftragsvergabe an die Ingenieurgemeinschaft R. unter Offenlegung der
Unterbeauftragung keinesfalls die im Rahmen der Bewirtschaftungsbefugnisse
erforderlichen Genehmigungen - je nach Auftragsvolumen - durch den Bauamtsleiter,
den Oberbürgermeister oder den Gemeinderat der Stadt G.
erlangt hätte.
Die Mitangeklagten Ro. und W. willigten in die Bedingung ein. Im
März 1997 kam es zum Abschluß der entsprechenden Ingenieurverträge zwischen
der Stadt G. , vertreten durch den Angeklagten M. und
den - gutgläubigen Bauamtsleiter F. , sowie, sukzessiv, der entsprechenden
Verträge zwischen der Ingenieurgemeinschaft R. als Auftraggeber und der
- 7 -
Firma M. als Subunternehmerin. Wie von den Angeklagten
beabsichtigt, wurden die Ingenieurleistungen überwiegend von der Firma
M. erbracht. Die Ingenieurgemeinschaft R. übte lediglich eine
Strohmannfunktion aus. Die Abrechnungen der Ingenieurleistungen durch die
Ingenieurgemeinschaft R. und die entsprechenden Zahlungen der Stadt
G. erfolgten sukzessiv in der Zeit ab September 1997. Die Abrechnungen
zwischen der Ingenieurgemeinschaft R. und der Subunternehmerin
M. folgten jeweils anschließend dergestalt, daß die Ingenieurgemeinschaft
R. jeweils 10 bis 15 % des Nettohonorars für sich behielt.
In der Zeit zwischen April 1997 und Oktober 1999 kam es zum Abschluß
entsprechender Ergänzungsaufträge zwischen der Stadt G. und der
Ingenieurgemeinschaft R. . Zwischen Oktober 1997 und Januar 2001 vergab
der Angeklagte M. im Rahmen anderer Bauprojekte weitere Aufträge
der Stadt G. an die durch die Angeklagten Ro. und W. vertretene
R. . In allen diesen Fällen schloß die Firma R. jeweils entsprechende Subunternehmerverträge
mit der Firma M. . Auch die Abwicklung und
die Abrechnung dieser weiteren Verträge erfolgte jeweils nach gleichem Muster
in der Zeit bis März 2001. Die Firma M. stellte der Ingenieurgemeinschaft
R. in der Zeit vom 30. September 1997 bis zum 14. September
2001 für Ingenieurleistungen 981.889,75 DM in Rechnung, die als Honorar gezahlt
wurden. Bei der Ingenieurgemeinschaft R. verblieben davon brutto
204.789,20 DM.
II.
Die Freisprüche halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 8 -
Die Beschwerdeführerin beschreibt zutreffend die von den drei Angeklagten
vereinbarte vertragliche Konstruktion als Unrechtsvereinbarung in der
Form eines Dreiecksverhältnisses: Die pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten
M. liegt in der die Stadt G. verpflichtenden Auftragsvergabe
an die Ingenieurgemeinschaft R. vor dem Hintergrund der verheimlichten
Abrede zur Unterbeauftragung des Ingenieurbüros
M. und der Aufteilung der Honorare. Der Senat vermag dem
Landgericht nicht darin zu folgen, daß die vermögenswerte Zuwendung an den
Sohn des Angeklagten M. "nicht als Ausfluß oder Gegenstand einer
seitens der Mitangeklagten Ro. und W. gewährten Gegenleistung" dargestellt
habe, sondern vielmehr "unmittelbar der vom Angeklagten M.
selbst vollzogenen pflichtwidrigen Diensthandlung" entsprungen und deshalb
straflos sei. Die heimlich getroffene Abrede der Angeklagten (Auftragsvergabe
nur unter der Bedingung der Beauftragung der Firma M. als
eigentlichem Auftragnehmer) begründet vielmehr das unrechte Beziehungsverhältnis
zwischen der Diensthandlung des Angeklagten M. als Ermessensbeamten
und dem von ihm dafür geforderten Vorteil. Der von den Angeklagten
Ro. und W. entsprechend gewährte Vorteil, die Unterbeauftragung
und die Weitergabe der vertragsgemäßen Zahlungen der Stadt G.
abzüglich 10 bis 15 % an die Firma M. , ist die geforderte und
gewährte Gegenleistung im Sinne der §§ 332, 334 StGB (vgl. BGHSt 20, 1, 2;
BGH NStZ 1994, 191 = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Vorteil 4; BGH NStZ 1987,
326, 327 = NJW 1987, 1340, 1342; Jeschek in LK 11. Aufl. § 332 Rdn. 9; Cramer
in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 332 Rdn. 21). Dieses Gegenleistungsverhältnis
lag auch im Interesse der Angeklagten Ro. und W. , zumal
sie als Auftragnehmer der Stadt G. an den vertragsgemäß erfolgten
- 9 -
Zahlungen in Höhe von 10 bis 15 % des Nettohonorars profitierten. Der von
Ro. und W. gewährte (weitergegebene) Vorteil wurde demgemäß um der
von dem Angeklagten M. angebotenen Diensthandlung willen gewährt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfällt damit die zwischen den
Angeklagten M. und Mitangeklagten Ro. und W. getroffene Unrechtsvereinbarung
in geradezu klassischer Weise dem Schutzzweck der §§
332, 334 StGB, da die Abrede der Angeklagten sich eben nicht darin erschöpfte,
eine reine Selbstbedienung des Amtsträgers zu ermöglichen (vgl. BGH
NStZ 1994, 488 m. Anm. Maiwald).
Soweit die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung darauf hingewiesen
hat, der Stadt G. sei durch die Unrechtsvereinbarung kein
wirtschaftlicher Schaden entstanden, ist dies schon den Urteilsgründen nicht
mit der hinreichenden Klarheit zu entnehmen. Wäre der Stadt G. auch
ein Schaden (vgl. BGHSt 47, 83) entstanden, so käme eine tateinheitlich begangene
Untreue in Betracht. Im übrigen dienen die Strafvorschriften der Untreue
und der Bestechung unterschiedlichen Zwecken. Sie schützen verschiedene
Rechtsgüter. Geschütztes Rechtsgut ist im Falle des § 266 StGB das
fremder Hand anvertraute Vermögen. Bei dem Bestechungstatbestand des
§ 332 StGB ist das Vorliegen eines Vermögensschadens ohne Belang, weil
hier geschütztes Rechtsgut das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit
des öffentlichen Dienstes ist (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NStZ 1987,
326, 327; st. Rspr.).
III.
Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:
- 10 -
Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den
einzelnen Vertragsschlüssen weist der Senat auf die Rechtsprechung in NStZ
2004, 380 hin. Für die Frage, ob die Bestechungsvorschriften in der Fassung
des am 20. August 1997 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes
vom 13. August 1997 auf sämtliche Einzeltaten anzuwenden sind, verweist der
Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Zuschrift vom 8. November 2004.
Die Sache bedarf hinsichtlich der Bestechungsdelikte neuer Verhandlung
und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die
Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1
StPO).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de