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BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 17.5.2001 - 4 StR 412/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 412/00
vom
17. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 19. Mai 2000 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; außerdem hat es drei Schußwaffen,
Munition sowie Waffenzubehör eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet
das Verfahren. Der Generalbundesanwalt hält einige der Verfahrensrügen
für durchgreifend. Dem folgt der Senat nicht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach den getroffenen Feststellungen faßte der - einschlägig vorbestrafte
- Angeklagte im März 1999 den Entschluß, gemeinsam mit seinem Cousin
und früheren Mittäter Marek K. und mindestens einer weiteren bislang nicht
ermittelten Person ein Kreditinstitut zu überfallen, da er dringend finanzielle
Mittel benötigte. Am 25. März 1999 hielt sich der Angeklagte in S
auf. Dort suchte er zunächst die Filiale der Commerzbank auf, wo er sich um
8.39 Uhr am Automaten einen Kontoauszug ausdrucken ließ, um sich ein Alibi
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zu verschaffen. Um 8.52 Uhr betraten sodann der mit den dortigen Verhältnissen
vertraute Angeklagte und zwei weitere Mittäter die Zweigstelle der
Kreissparkasse H. . Die drei Männer waren maskiert und führten eine Pump-
Gun sowie zwei Pistolen mit sich; es konnte nicht geklärt werden, ob die
Schußwaffen geladen waren. Die beiden Mittäter bedrohten die in den Geschäftsräumen
der Bank anwesenden Angestellten der Sparkasse - den stellvertretenden
Geschäftsführer W. und die Mitarbeiterin D. - mit vorgehaltenen
Waffen. Einer der Täter dirigierte den stellvertretenden Geschäftsführer in
den neben der Kundenhalle gelegenen Tresorraum und veranlaßte den um
sein Leben fürchtenden Mann, den Kassenschrank zu öffnen. Das dort deponierte
Bargeld - mindestens 209.000 DM - nahm der Täter an sich und verstaute
es in einem mitgeführten Behältnis. Die Bankangestellte mußte sich auf
Geheiß des zweiten Täters im Kassenraum auf den Boden legen. Der Angeklagte,
der sich zunächst im Hintergrund gehalten hatte, griff in das Geschehen
erst ein, als eine Kundin die Geschäftsräume des Kreditinstituts betrat. Er hielt
nun die Angestellte mit der Pump-Gun in Schach, während einer seiner Mittäter
die Kundin mit vorgehaltener Pistole zwang, sich in den Tresorraum zu begeben
und dort neben dem stellvertretenden Geschäftsführer auf den Boden zu
kauern. Sodann verließen die Täter mit ihrer Beute die Sparkasse und ergriffen
mit einem vor dem Gebäude abfahrbereit abgestellten Pkw, mit dem sie bereits
zum Tatort gefahren waren, die Flucht.
II.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Erfolglos bleibt die Rüge der Verletzung des § 261 StPO. Zwar beanstandet
der Beschwerdeführer zu Recht, daß das Ergebnis des in der Hauptverhandlung
verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-
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Westfalen vom 30. September 1999 hinsichtlich der Spuren am Lenkrad des
Fluchtfahrzeugs mit dem Kennzeichen OS im Urteil nicht richtig wiedergegeben
ist. Die Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, daß
sich ausweislich dieses Gutachtens Fingerspuren von Marek K. am Lenkrad
des Fluchtfahrzeugs befänden (UA 32). Demgegenüber stellt das Gutachten
lediglich fest, es handele sich um eine Mischspur von mindestens drei Personen,
wobei der Cousin des Angeklagten als Mitspurenleger nicht auszuschließen
sei. Damit liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (vgl. BGHSt 29, 18, 21;
BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 10 und 18; BGH NStZ 1998,
51 f.).
Der Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler
aus. Das Landgericht sieht in den am Lenkrad des Fluchtfahrzeugs
festgestellten Fingerspuren nämlich ersichtlich kein tragfähiges Indiz zur
Überführung des Angeklagten. Vielmehr stellt es insoweit lediglich ergänzende
Erwägungen zu Kontakten zwischen dem Angeklagten und weiteren Mittätern
des Überfalls an, die bereits durch die Einlassung des Angeklagten im Verlauf
einer früheren - später ausgesetzten - Hauptverhandlung und andere Indizien
belegt sind. Der Angeklagte hat eingeräumt, sein Cousin Marek K. , dessen
Täterschaft in dem Urteil festgestellt ist und auch von der Revision nicht ausdrücklich
in Zweifel gezogen wird, habe sich im Zeitraum vom 22. März 1999
bis 25. März 1999 in seiner - des Angeklagten - Wohnung aufgehalten. Schon
dies bildet eine ausreichende Grundlage für die Annahme, es bestehe eine
enge Verbindung des Angeklagten zu den Mittätern des Überfalls.
2. Vergeblich rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO. Die Verteidigung hatte beantragt, die bei einem am 8. März 1999 durchgeführten
Überfall auf die Sparkasse in B. entstandenen Aufnahmen
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der Raumüberwachungskamera durch einen Sachverständigen auswerten zu
lassen; dieses Gutachten werde ergeben, daß der Angeklagte schon aufgrund
seiner Körpergröße als Täter dieses Banküberfalls nicht in Betracht komme. In
der Anklage vom 5. August 1999 war dem Angeklagten auch dieser Überfall
zur Last gelegt worden. Im Verlauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung
ist das Verfahren wegen der Tat vom 8. März 1999 nach § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt worden.
Die Strafkammer hat die zu beweisende Tatsache in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen.
Ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn ein Zusammenhang
zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie
trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie
zu beeinflussen (BGH StV 1997, 338; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 54 m.w.N.). Die Strafkammer geht im Rahmen ihrer
Beweiswürdigung nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall
vom 8. März 1999 aus. Zwar stellt sie fest, daß die drei beim Angeklagten sichergestellten
Schußwaffen, an denen sich zahlreiche Fingerspuren des Angeklagten
befanden, bei diesem Überfall verwendet worden sind, und daß zwei
dieser Waffen auch bei der Tat vom 25. März 1999 zum Einsatz kamen. Auch
sieht sie, daß identische Faserspuren sowohl in dem privaten Pkw des Angeklagten
als auch in den Fluchtfahrzeugen beider Überfälle gefunden wurden.
Dennoch hält die Strafkammer lediglich "eine überaus enge Verbindung des
Angeklagten zur Tat und zu den Tätern der Banküberfälle vom 8. März 1999
und vom 25. März 1999 für wahrscheinlich", stuft diesen Gesichtspunkt aber
nur als schwaches Indiz ein, das "für sich allein betrachtet nicht geeignet wäre,
sichere Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zuzulassen" (UA
31/32).
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Selbst wenn daher die Auswertung der Aufnahmen ergeben hätte, daß
die abgebildeten Täter deutlich kleiner als der Angeklagte waren, hätte dies für
das Landgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten am Überfall vom
25. März 1999 nicht zu begründen vermocht. Die Größe der Täter, die die
Sparkasse in B. betreten haben und die auf den Aufnahmen der
Überwachungskamera abgebildet sind, läßt - wie das Landgericht zutreffend
ausführt - keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, daß sämtliche an diesem
Überfall beteiligten Personen kleiner als der Angeklagte waren, da die Aufnahmen
lediglich die in den Geschäftsräumen der Sparkasse agierenden Täter
zeigen; Erkenntnisse über die Statur der an dem Überfall vom 25. März 1999
beteiligten Täter können aus den Lichtbildern nicht gewonnen werden.
3. Mit einer Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer
habe es unterlassen, sämtliche beim Überfall am 8. März 1999 im Schalterraum
anwesenden Kunden und Angestellten sowie vor dem Gebäude befindlichen
Passanten, die in der ersten Hauptverhandlung geladen worden waren und von
der Revision jetzt namentlich aufgeführt worden sind, als Zeugen darüber zu
vernehmen, daß sich außerhalb des Gebäudes keine weiteren Täter befanden,
die an dem Überfall beteiligt waren; denn hieraus hätte sich ergeben, daß der
Angeklagte nicht an dem Überfall vom 8. März 1999 beteiligt war.
Das Landgericht mußte sich zur Vernehmung dieser Zeugen jedoch
nicht gedrängt sehen, denn eine Beteiligung an dem auf ähnliche Art und Weise
durchgeführten Überfall vom 8. März 1999 wird dem Angeklagten nicht angelastet
und auch in der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil herangezogen.
Vielmehr stellt die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung - neben einer
Vielzahl weiterer Indizien - auf die gleichartige Begehungsweise des Überfalls
auf die Volksbank in Hö. im Jahr 1992 ab, der zu einer rechtskräftigen Ver-
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urteilung des Angeklagten geführt hat und an dem Marek K. ebenfalls beteiligt
gewesen ist. Im übrigen hätte auch durch die von der Revision vermißte
Beweiserhebung eine Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall nicht ausgeschlossen
werden können. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, daß sich
der Angeklagte - wie auch zunächst bei dem Überfall vom 25. März 1999 - im
Hintergrund gehalten hat.
4. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die
Strafkammer habe das vom Angeklagten angegebene Alibi für die Tatzeit des
Banküberfalls nicht ausreichend überprüft. Der Polizei gegenüber hatte der
Angeklagte nach seiner Verhaftung konkrete Angaben über sein angebliches
Alibi für die Tatzeit gemacht und vorgebracht, im Bereich der Schulstraße hätten
ihn unter anderem zwei Personen beim Spaziergang mit seinem Hund gesehen
haben müssen, nämlich eine ältere Frau in einem konkret bezeichneten
Gebäude und ein älterer Mann, der vor dem gegenüberliegenden Haus gestanden
habe. Im Zuge der Ermittlungen hatte die Polizei eine ältere Frau aus
dem bezeichneten Haus und einen Nachbarn befragt, die angaben, den Angeklagten
am Vortag nicht gesehen zu haben; der Mann hatte ergänzend hinzugefügt,
daß sein Hund mit hoher Wahrscheinlichkeit angeschlagen hätte, wenn
eine andere Person vor dem Haus mit einem Hund vorbeigegangen wäre.
Weitere Befragungen von Anwohnern wurden nicht durchgeführt.
Die Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gebietet es dem Gericht
nicht, voraussichtlich nutzlose Beweiserhebungen bzw. Ermittlungen anzustellen.
Das ist aber anzunehmen, wenn sich ein - hier noch zu ermittelnder -
Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger
Zuverlässigkeit an die Beweistatsache wird erinnern können, über die er aussagen
soll (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 372). In Fällen, in denen Ermitt-
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lungen über länger zurückliegende Vorgänge anzustellen sind, ist die Eignung
der Ermittlungen anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung
aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, daß die Zeugen die in ihr
Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht und im Gedächtnis behalten haben,
zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 2000, 156 f.). Maßgebend sind hier unter
anderem die Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, die Häufigkeit ähnlicher
Vorgänge und die Länge des Zeitablaufs. Unter den hier gegebenen Umständen
war eine zusätzliche Sachaufklärung nicht angezeigt. Es greifen gleich
mehrere Gesichtspunkte ein, die sich gegenseitig verstärken: Der Vorfall lag
mehr als ein Jahr zurück, es handelte sich um einen für die potentiellen Zeugen
unbedeutenden - zudem kurzen - Vorgang und die Zeugen müßten sich
nicht nur an die Person des Angeklagten und den Tag, sondern auch noch
exakt an die Uhrzeit erinnern.
5. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2001 zutreffend dargelegten
Gründen - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im
Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 2001 - nicht durch. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist eine "lückenhafte Beweiswürdigung" nicht gegeben,
da das Landgericht es lediglich als "wahrscheinlich", aber damit eben
nicht als sicher angesehen hat, daß die drei in einem Pkw gesichteten Personen
mit den Tätern des Banküberfalls identisch waren.
III.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
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1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Allein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung
an Beweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel
überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann
(BGHSt 10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat
das Revisionsgericht die so gewonnene Überzeugung hinzunehmen (vgl. Engelhardt
in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Die Beweiswürdigung ist hier
jedoch nicht fehlerhaft, sie ist insbesondere nicht widersprüchlich, unklar oder
nicht erschöpfend und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
Die Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht auf einer tragfähigen
Tatsachengrundlage. Alle von ihr gezogenen Schlußfolgerungen sind
plausibel, zwingend brauchen sie nicht sein.
2. Der Angeklagte hat sich jedoch entgegen der rechtlichen Wertung des
Landgerichts nicht eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB,
sondern eines solchen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB schuldig gemacht, da
die Strafkammer nicht feststellen konnte, daß eine der von den Tätern während
des Überfalls mitgeführten Waffen geladen war. Die vom Angeklagten und seinen
Mittätern eingesetzten Tatwaffen stellen damit unter den hier gegebenen
Umständen keine Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge dar, sondern
sind Werkzeuge oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl.
BGHSt 44, 103, 106; 45, 249, 250, 251; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 244
Rdn. 3 m.w.N.). Einer Schuldspruchänderung bedarf es jedoch insoweit nicht.
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Auch der Strafausspruch hat Bestand, denn die abweichende rechtliche
Würdigung läßt den Strafrahmen unverändert; zudem hat das Landgericht bei
der Strafzumessung den Ladezustand der Waffen strafmildernd berücksichtigt.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic



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